10Ob25/03d•OGH 10Ob25/03d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Fellinger, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, , vertreten durch EnginDeniz Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG, Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Stephan R, Unternehmensberater, *****, vertreten durch Dr. Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2003, GZ 38 R 17/03m15, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass zu einem von der Revisionswerberin gewünschten einzelfallbezogenen Abgehen von der nunmehr ständigen Rechtsprechung, dass mehrere Mitmieter im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO bilden (RISJustiz RS0013160, RS0013416). Es besteht kein Grund, davon im Fall einer Teilkündigung abzuweichen. Die von der Revisionswerberin angeführten angeblich divergenten Entscheidungen sind entweder überholt oder beziehen sich nicht auf rechtsgemeinschaftliche Verhältnisse.
Da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.