10ObS112/03y•OGH 10ObS112/03y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Herbert Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang P*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2002, GZ 8 Rs 115/02x-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Jänner 2002, GZ 41 Cgs 275/01y-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG Nov BGBl I 2002/1).
Der am 21. 8. 1944 geborene Kläger stellte am 16. 8. 2001 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. 9. 2001 diesen Antrag des Klägers ab, weil die Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft getreten seien, sodass ein Leistungsanspruch ab 1. 7. 2000 nicht mehr festgestellt werden könne.
Das Erstgericht wies die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage ab und folgte dabei dem von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsstandpunkt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in der ausschließlich verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen den gänzlichen Wegfall der erwarteten Pensionsleistung geltend gemacht wurden, nicht Folge, weil es diese Bedenken nicht teilte. Gegen dieses Urteil erhebt der Kläger Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung seines Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Beseitigung des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geltend. Die Berufsunfähigkeitspension nach § 255 Abs 4 ASVG stelle keinen gleichwertigen Ersatz dar. Damit sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in eine vertrauensrechtlich relevante Rechtsposition erfolgt, der einer besonderen Rechtfertigung bedürfe, welche aber nicht erkennbar sei.
Der Oberste Gerichtshof hatte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch Art I Z 6 des BGBl I 2000/43 (SVÄG 2000) mit Ablauf des 30. 6. 2000 normierte Aufhebung des präjudiziellen § 253d ASVG (vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) wegen ihrer Plötzlichkeit, die sich der Sache nach auf das Fehlen von Übergangsbestimmungen stützten. Es wurde daher mit Beschluss vom 26. November 2002, 10 ObS 373/02d, auch im gegenständlichen Verfahren beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Art I Z 6 SVÄG 2000 und andere, in Art I SVÄG 2000 angeführte, mit der Aufhebung des § 253d ASVG im Zusammenhang stehende Wortfolgen aufzuheben. Mit Beschluss vom 25. 2. 2003, G 362/02-3, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag unter Hinweis auf sein in gleichgelagerten Fällen ergangenes Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02-10 ua, zurück. In dem erwähnten Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02-10 ua, hatte der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes, der allenfalls durch Übergangs- und Einschleifregelungen begegnet werden hätte müssen, nicht vorliege. Angesichts des EuGH-Urteils vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner, sei eine möglichst rasch wirksame Gesetzesänderung zur Beseitigung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit (auf Grund des geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Anfallsalters bei der Pensionsleistung nach § 253d ASVG) erforderlich gewesen. Im Hinblick auf das bereits mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 auf 57 Jahre erhöhte Anfallsalter habe durch das "Buchner"-Urteil des EuGH keine schutzwürdige Vertrauensposition entstehen können, dass bereits vor Vollendung des 57. Lebensjahres erfolgversprechend ein Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt werden hätte können. Im Übrigen wären auch Übergangsbestimmungen nicht in der Lage gewesen, Härtefälle zu vermeiden.
Nach der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes war das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Die Revisionsausführungen erweisen sich als nicht berechtigt.
Der am 21. 8. 1944 geborene Kläger hat am 16. 8. 2001 bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt. In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob, in welchem Zweig der Versicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, nach den Verhältnissen am Stichtag. Der Stichtag ist bei Anträgen auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Im vorliegenden Fall ist somit unbestritten der Stichtag 1. 9. 2001 maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt existierte jedoch die vom Kläger begehrte Leistung nicht mehr, weil sie auf Grund des Beschlusses des Nationalrates vom 7. 6. 2000, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 7. 7. 2000 (SVÄG 2000), rückwirkend beseitigt worden ist. Wie schon dargestellt, hat der Verfassungsgerichtshof diese Aufhebung des § 253d ASVG nicht als verfassungswidrig erkannt. Damit muss die ausschließlich auf verfassungsrechtliche Argumente gestützte Revision des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenersatz nach Billigkeit sind neben den rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten des Verfahrens auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten maßgebend. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
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