OGH 4Ob78/03d

4Ob78/03dTribunal Superior29 de abr. de 2003

Abrir fonte

Texto completo

OGH 4Ob78/03d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, , vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. T Handelsgesellschaft mbH, 2. Hermann S*****, beide vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung nach PatG (Streitwert 21.801,85 EUR) und Unterlassung nach UWG (Streitwert 14.534,57 EUR), 10.900,93 EUR sA und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.633,64 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Februar 2003, GZ 2 R 73/02y-41, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

1. Nach den Feststellungen übertrug die Klägerin der F. ***** GmbH gegen eine umsatzabhängige Lizenzgebühr die ausschließliche Lizenz zum Vertrieb und später auch zur Produktion der patentierten Dübel in Österreich; zu deren Produktion bediente sich die Lizenznehmerin der J***** AG, die ihrerseits den Zweitbeklagten zur Mitarbeit gewann. Im Zuge dieser Vertragsbeziehung hat der Zweitbeklagte (der Alleingeschäftsführer der Erstbeklagten ist und dessen Einzelunternehmen von der Erstbeklagten übernommen wurde, die in den Vertrag des Zweitbeklagten mit dem produzierenden Unternehmen eintrat) das patentgeschützte Produkt kennengelernt und diese Kenntnis nach Vertragsbeendigung dazu ausgenützt, durch ein von der Erstbeklagten vertriebenes gleiches Produkt, das in Patentrechte der Klägerin eingreift, die von der Klägerin zur Markteinführung ihres Produkts erbrachten Leistungen unter Umgehung des den Beklagten vertraglich auferlegten Konkurrenzverbots auszubeuten. Unter diesen Umständen ist das von den Vorinstanzen erlassene Unterlassungsgebot, das auf den Patenteingriff und ein Handeln der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu Lasten der (am wirtschaftlichen Erfolg des Patentgegenstands beteiligten) Klägerin abstellt, gerechtfertigt, ohne dass es auf die von der Rechtsmittelwerberin angesprochene Frage einer subsidiären Anwendung des § 1 UWG neben dem PatG noch weiter ankommt.

2. Der von der Erstbeklagten hergestellte und vertriebene Eingriffsgegenstand ist - abgesehen von seiner Farbe - mit dem patentgeschützten Dübel identisch. Dass Fugendübel in vielfältiger abweichender Gestaltung technisch möglich sind, zeigen die im Akt 4 Cg 47/99i des LG Leoben erliegenden Unterlagen, die den auch dort beteiligten Parteien und dem erkennenden Senat (vgl 4 Ob 214/02b) bekannt sind; insoweit bedurfte es daher keiner zusätzlichen Beweisführung der Klägerin zur wettbewerblichen Eigenart oder zur Möglichkeit einer anderen Gestaltungsform. Das Bejahen von Verwechslungsgefahr im Sinne des Entstehens einer Herkunftstäuschung zwischen zwei Produkten, die sich nur in ihrer Farbe voneinander unterscheiden, ist nachvollziehbar und nicht unvertretbar.

3. Soweit die Rechtsmittelwerber die Behandlung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht als mangelhaft rügen, betrifft dies durchwegs Feststellungen, die zur Lösung der Rechtsfrage unerheblich sind (ob auch die kürzeren Dübel am Ende nicht verschweißt, sondern mit Verschlusskappen versehen waren; wie es zu einem Kontakt zwischen dem Gesellschafter der Erstbeklagten und der Lizenznehmerin gekommen ist; von wem die Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen dem Zweitbeklagten und der J***** AG ausging und auf welche Weise sie durchgeführt wurde; welche Preise der Erstbeklagte für die von ihm vertriebenen Produkte verlangt; ein relevanter Verfahrensmangel zweiter Instanz wird insoweit daher nicht aufgezeigt.

4. Weshalb der Alleinvertriebsvertrag zwischen der Klägerin und der Lizenznehmerin eine Marktabschottung bewirken und nichtig iSd Art 81 EGV sein soll, haben die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht substantiiert dargelegt (vgl Schriftsatz ON 21 S. 9 oben). Sie haben insbesondere nicht einmal behauptet, inwieweit durch den Vertrag eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung auf dem Gemeinsamen Markt bewirkt werde und die Grenzen einer - auch gemeinschaftsrechtlich grundsätzlich zulässigen - Allenvertriebsvereinbarung überschritten werden.

5. Soweit die Beklagten den Bestand des Patents der Klägerin in Frage stellen, handelt es sich um im Revisionsverfahren unzulässige Neuerungen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.