4Ob41/03p•OGH 4Ob41/03p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaft mbH, , vertreten durch Dr. Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei EUgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.156,23 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. Jänner 2003, GZ 1 R 232/02x-8, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Entscheidung der Vorinstanz hält sich im Rahmen der - auch zutreffend zitierten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Wesentlichkeit eines Irrtums des Irregeführten für einen "Kaufentschluss" oder "eine nähere Befassung mit dem Angebot des Irreführenden" und beruht keinesfalls auf einer - gar groben - Verkennung dieser Rechtslage.
Die Ausführungen der Klägerin, dass es sich beim Schreiben des Roland P***** vom 3. Juli 2002, Beilage N um eine strategisch angelegte Aktion zur "Aushöhlung" dessen insolvenzbedrohten Einzelunternehmen durch "Einbringung" (nämlich kostenlose Überlassung) des Kundenstocks und (späteren) Verkauf der Markenrechte an die völlig fremde Auffang-/SanierungsGmbH (die Beklagte) und nicht um ein im Wesentlichen identisches Unternehmen in anderer Rechtsform handle, lassen den von den Tatsacheninstanzen (für den Obersten Gerichtshof verbindlich) festgestellten Bescheinigungssachverhalt außer Acht, soweit damit der zeitliche Zusammenhang für dieses Schreiben im Zusammenhang mit den Plänen des Roland P*****, sein Einzelunternehmen in eine GmbH einzubringen, dargelegt wurde, die durch die Fälligstellung der Kredite des Einzelunternehmens - ua aufgrund der "von der Beklagten behaupteten" Prozessflut der Klägerin - zunichte gemacht wurden. Die nunmehr auch im Revisionsrekurs angestellten Mutmaßungen der Klägerin, hier sei ein strategischer (wohl gemeint: genau geplanter) Missbrauch des Insolvenzverfahrens durch Roland Putz zugunsten der Beklagten und zu Lasten der Konkurrenz (also auch der Klägerin), erfolgt, müssen daher auf sich beruhen. Wie ein anders - etwa im Sinne der Mutmaßungen der Klägerin - gelagerter Sachverhalt zu beurteilen wäre, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
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