7Ob73/03s•OGH 7Ob73/03s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia K*****, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Anna G*****, vertreten durch Stenitzer Stenitzer, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 72,672,95 sA) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. November 2002, GZ 6 R 194/02z-124, den Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei dem Obersten Gerichtshof im Nachhang vorgelegt; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Darüber hinaus ist eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der §§ 507a Abs 2, 508a Abs 2 ZPO nicht erfolgt.
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