OGH 2Ob81/03f

2Ob81/03fTribunal Superior24 de abr. de 2003

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OGH 2Ob81/03f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2003
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00081.03F.0424.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen I. der klagenden Partei Vbank ***** reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer, Dr. Günter Secklehner, RechtsanwaltsOEG in Liezen, wider die beklagten Parteien 1. Gerhard G, vertreten durch Dr. Manfred Eichholzer, Rechtsanwalt in Graz, und 2. Heide G*****, vertreten durch Dr. Michael Augustin und Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in Leoben, wegen EUR 48.605,77 sA (AZ 7 Cg 242/97k des Erstgerichtes), sowie 2. der klagenden Parteien 1. Gerhard G*****, vertreten durch Dr. Manfred Eichholzer, Rechtsanwalt in Graz, und 2. Heide G*****, vertreten durch Dr. Michael Augustin und Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Vbank ***** reg GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer, Dr. Günter Secklehner, RechtsanwaltsOEG in Liezen, wegen EUR 260.537,37 sA (AZ 7 Cg 23/99g des Erstgerichtes) über den Rekurs der klagenden Partei Vbank ***** reg GenmbH gegen den in das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6. Februar 2003, GZ 4 R 57/02p72, aufgenommenen Beschluss, womit ihr Antrag auf Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Parteien abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Im Berufungsverfahren stellte die klagende Partei Vbank ***** reg GenmbH den Antrag, die Bezeichnung der beklagten Parteien Gerhard G und Heide G***** auf "Verlass nach Kurt Konrad G*****, verstorben am 22. 2. 1996" richtigzustellen.

Diesen Antrag wies das Berufungsgericht ab.

Der dagegen erhobene Rekurs der klagenden Partei ist unzulässig.

Nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen den Beschluss eines Berufungsgerichtes, mit dem es die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ein Rekurs ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, aber auch unabhängig von der Höhe des Streitwertes, zulässig. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nach Lehre und Rechtsprechung analog auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse auszudehnen, mit denen ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagezurückweisung gleichkommen. Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wurde auch in dem Fall bejaht, dass das Gericht zweiter Instanz, anders als das Erstgericht, eine Klageänderung für nicht zulässig erachtet oder aber in Abweichung vom Erstgericht eine Klageänderung zulässt und das Ersturteil daher aufhebt und die Rechtssache zur Entscheidung über das geänderte Begehren zurückverweist. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass es infolge abändernder Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Berichtigung einer Parteibezeichnung zu einem Parteiwechsel kommt (4 Ob 267/00v = ZIK 2001, 131). Im vorliegenden Fall ist es aber nicht durch Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Parteiwechsel gekommen, vielmehr wurde das Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten nicht beendet und deshalb auch das Urteil des Erstgerichtes nicht aufgehoben. Dass die klagende Partei den von ihr angestrebten Parteiwechsel nicht erreicht hat, ist der Zurückweisung einer Klage oder einer Berufung iSd § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht gleichzuhalten.

Der Rekurs der klagenden Partei ist daher gemäß § 519 Abs 1 ZPO unzulässig.

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