14Os34/03•OGH 14Os34/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Claudio B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Claudio B***** und Antonio F***** sowie über die Berufung des Angeklagten Carmine Antonio Fr***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 5. Dezember 2002, GZ 10 Hv 215/02z-168, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten Claudio B***** und Antonio F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung) Claudio B***** und Antonio F***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (B 2.), F***** als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (C) schuldig erkannt.
Danach haben
(zu B 2.) Claudio B***** am 17. April 2002 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitangeklagten Bernardo L***** und Carmine Antonio Fr***** als unmittelbare Täter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe Bediensteten der B*****, fremde bewegliche Sachen, nämlich 410.340 EUR, 6.373 US-Dollar und 13.310 ATS sowie ein Stück 6-APK-Münzset im Wert von 19 EUR, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem sie - maskiert - mitgeführte Fleischermesser drohend gegen Angestellte und Kunden richteten, und
(zu C) Antonio F***** zu der unter B 2. geschilderten Tathandlung dadurch beigetragen, dass er die gemeinsame Reise mit dem Wohnmobil von Italien nach Österreich finanzierte und die drei Mitangeklagten in ihrem Tatentschluss bestärkte sowie nach Besorgung der beim Raubüberfall verwendeten Fleischermesser in Klagenfurt mit Bernardo L*****, Claudio B***** und Carmine Antonio Fr***** nach Graz weiterreiste, sich dort während der von den drei Genannten begangenen Raubtat mit dem für die Flucht nach der Tat vorgesehenen Wohnmobil bereithielt und mit diesem nach der Tat gemeinsam mit den drei Genannten und der Raubbeute, von der er einen Anteil erhalten sollte, flüchtete.
Die Geschworenen hatten die für die Angeklagten B***** und F***** jeweils getrennt gestellten Hauptfragen nach dem Verbrechen des schweren Raubes als unmittelbarer Täter (IX) bzw als Beitragstäter (XI) bejaht.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Claudio B*****, der bei Anmeldung dieses Rechtsmittels nicht angab, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachte und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle (ON 169), in der Folge aber nur die Berufung wegen Strafe ausführte (ON 191), ist gemäß §§ 344, 285 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. Die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Antonio F***** hingegen geht fehl.
Mit seiner Fragestellungsrüge (Z 6) reklamiert der Angeklagte für das Fragenschema an die Geschworenen eine Eventualfrage nach "§ 286" (Abs 1) StGB. Seine Beschwerdeausführungen beschränken sich allerdings bloß auf allgemeine Erwägungen über die Voraussetzungen für die Aufnahme einer derartigen Schuldfrage. Er unterlässt es jedoch, konkrete Hinweise auf in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachen darzulegen, welche sich als Indiz für die Aufnahme einer solchen Frage eignen sollten, und - darauf gestützt - die intendierte Fragestellung aus den verwertbaren Beweisergebnissen logisch abzuleiten. Damit verfehlt er die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Mit der Tatsachenrüge (Z 10a) versucht der Angeklagte F***** bloß seiner von den Geschworenen in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) abgelehnten Einlassung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe sich am Raubüberfall der drei unmittelbaren Täter Bernardo L*****, Claudio B***** und Carmine Antonio Fr***** nicht beteiligt und vom geplanten Überfall auch keine Kenntnis gehabt. Er tut dies aber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und übergeht dabei insbesondere die ihn belastenden Teile aus den Angaben der Mitangeklagten. Bei Überprüfung seines Vorbringens an Hand der Aktenlage ergeben sich jedenfalls keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Die teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführten, teils offenbar unbegründeten (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO) Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Claudio B*****, Antonio F***** und Carmine Antonio Fr***** (§§ 344, 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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