OGH 14Os39/03

14Os39/03Tribunal Superior1 de abr. de 2003

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OGH 14Os39/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2003

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Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferenc V***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie über die damit verbundene Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Dezember 2002, GZ 031 Hv 155/02t-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ferenc V***** (richtig) der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 23. Oktober 2002 in Wien außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Elvira K***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in mehreren Angriffen zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie an den Schultern packte, auf das Sofa drückte, gewaltsam auszog und festhielt sowie äußerte, er werde sie zusammenschlagen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wies das Erstgericht die in der Hauptverhandlung am 20. Dezember 2002 gestellten Anträge auf Ausforschung und Einvernahme des Besitzers jenes Hotels, in welchem Elvira K***** gewohnt hat, zum Beweis dafür, dass das Tatopfer bei der Rückgabe des Hotelzimmerschlüssels erklärt hatte, sie würde das Hotelzimmer nicht mehr benötigen, weil sie die Absicht habe, beim Angeklagten zu übernachten, sowie auf Einvernahme des Zeugen Reinhard M. zum gleichen Beweisthema und zum Beweis dafür, dass Elvira K***** vor der Tat die Wohnung mehrmals verlassen hatte, zu Recht ab (S 387). Diese Beweisthemen sind nicht geeignet, auf behauptete, zeitlich nachfolgende freiwillige sexuelle Kontakte des Tatopfers zu schließen.

Dem Schöffensenat ist darüber hinaus beizupflichten, dass der von der Verteidigerin gestellte Antrag auf Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen unbegründet blieb. Auf die erst in der Beschwerde - demnach prozessual verspätet - vorgebrachten Argumente war nicht weiter einzugehen, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz und von den bis dahin vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) stehen die - im Übrigen nicht entscheidenden - Angaben der Elvira K***** betreffend den Zeitpunkt, zu dem Zoltan S***** die Wohnung des Angeklagten verließ, nicht im Widerspruch mit der diese Zeitangaben als möglich bestätigenden Aussage dieses Zeugen (S 379). In gleicher Weise bedurfte die Bekleidung des Tatopfers im Tatzeitpunkt mangels Schuldrelevanz keiner Erörterung.

Da Elvira K***** selbst für den nächsten Tag geplante, allerdings später nicht mehr aktuelle Fotoaufnahmen in Schönbrunn eingeräumt hatte (S 365), bestand auch kein in der Urteilsbegründung zu berücksichtigender Widerspruch zu den Angaben des Zoltan S*****. Das Verbleiben des Opfers in der Wohnung des Angeklagten, um mit dem Beschwerdeführer noch finanzielle Angelegenheiten zu besprechen, stützten die Tatrichter auf die Angaben der Elvira K***** (S 367). Die solche offene Forderungen bestreitende Einlassung des Angeklagten hinwieder, wonach die Zeugin (erfolglos) eine von ihm ermöglichte Bargeldüberweisung vornehmen wollte, befanden sie schon aufgrund seines Eingeständnisses, wonach er die an diesem Tag Elvira K***** angebotene Entlohnung von 600 EUR gar nicht zur Verfügung hatte (S 343), als unglaubwürdig (US 14).

Die gerügte Unvollständigkeit der Begründung zur angenommenen Gewaltanwendung übergeht die den Urteilsannahmen (US 8 f iVm 12) zugrunde gelegten Schilderungen des Tatopfers (S 53, 359 f), die in der Beschwerde lediglich auszugsweise und damit sinnentstellend wiedergegeben werden.

In der teilweise das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholenden Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft der Beschwerdeführer unter Hervorhebung seiner eigenen Verantwortung, mit Bezugnahme auf einen pauschalierenden Bericht in der Anzeige über Drohungen mit dem Umbringen (S 43), der schon in der ersten polizeilichen Befragung des Tatopfers keine Deckung findet (S 53), sowie mit spekulativen Erwägungen über allfällige andere Reaktionsmöglichkeiten der Elvira K*****, deren Schilderungen des Tathergangs wiederum nur bruchstückhaft und damit den Sinngehalt verschleiernd zitiert werden, lediglich die im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Art einer Schuldberufung nicht anfechtbare Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachen aufzuzeigen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die Feststellungen sowohl über mehrfache Gewaltanwendungen als auch über gefährliche Drohungen mit einer Verletzung der körperlichen Integrität (abermals US 8 f). Mangels Festhaltens am gesamten Tatsachensubstrat führt der Beschwerdeführer diesen materiellen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übersteinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer gemäß § 35 Abs 2 StPO dazu substratlos erstatteten Äußerung des Angeklagten - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die damit gemäß § 498 Abs 3 StPO verbundene Beschwerde (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

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