4Ob282/02b•OGH 4Ob282/02b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Kurt Arno N*****, vertreten durch Dr. Gerald Haas und andere Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Hofinger Menschick Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen 36.263,75 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 8. Juli 2002, GZ 22 R 225/02y-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 18. Februar 2002, GZ 6 C 1059/00m-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Revision der beklagten Partei und die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei werden zurückgewiesen.
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch der Vorinstanz hängt die Entscheidung nicht von der Lösung im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Rechtsfragen ab:
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die klagende Partei ihrer Beweispflicht (im Sinne der Rechtsprechung siehe RIS-Justiz RS0022777) dafür, dass die beklagte Partei den vorgängigen Räumungsprozess schuldhaft rechtswidrig geführt habe und demnach für die nunmehr verfahrensgegenständlichen Schäden aus der verspäteten Räumung des Untermietobjekts hafte, entsprochen habe, in der von ihm auch zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. Dazu kommt auch noch, dass die beklagte Partei sich auf den Räumungsprozess auch nicht etwa aufgrund einer vertretbaren, in der Folge von den Gerichten nicht geteilten Rechtsauffassung einließ, sondern dort Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte, deren Richtigkeit sie nicht unter Beweis stellen konnte, und von denen sie auch im vorliegenden Verfahren nicht zu beweisen vermochte, das Aufstellen dieser (nicht zutreffenden) Tatsachenbehauptungen könne ihr nicht angelastet werden (dazu JBl 1993, 394 = EvBl 1993/15; RIS-Justiz RS0018235).
Die weiteren, vom Berufungsgericht für die Revisionszulassung genannten Rechtsfragen sind für die Lösung des vorliegenden Rechtsfalls nicht entscheidend; zu ihnen finden sich auch in der Revision keine substantiellen Ausführungen.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insgesamt nicht als grob unrichtige Lösung der auf den konkreten Einzelfall bezogenen Rechtsbeziehungen der Streitteile aus ihren vormaligen unterbestandvertraglichen Rechtsbeziehungen angesehen werden kann, ist die - auch keine anderen erheblichen Rechtsfragen aufzeigende - Revision der beklagten Partei zurückzuweisen.
Dieses Schicksal teilt auch die (um zwei Tage) verspätet erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Partei.
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