OLG Wien 16R33/03w

16R33/03wTribunal de Recurso12 de mar. de 2003

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OLG Wien 16R33/03w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2003

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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Wittmann-Tiwald und Univ.Doz.Dr.Kodek in der Rechtssache der klagenden Partei ***** *****, *****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****, geboren *****, *****, *****, *****, wegen € 100.750,81, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.1.2003, 7 Cg 205/02x-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er einschließlich des bestätigten Teiles lautet:

“1. Zufolge der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf zu 31

S 100/02 erfolgten Konkurseröffnung ist das gesamte Verfahren seit 24.12.2002 unterbrochen.

2. Über Antrag der klagenden Partei wird das Verfahren über das Hypothekarklagebegehren gegen den Masseverwalter Dr.*****, Rechtsanwalt in 1040 Wien, fortgesetzt.

3. Der Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils hinsichtlich des die Pfandhaftung übersteigenden Klagebegehrens (und der darin enthaltene Fortsetzungsantrag) wird abgewiesen.”

Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteils betreffend die bloße Sachhaftung wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die geschäftsordnungsgemäße Behandlung des Antrags ON 6 unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Mit ihrer am 14.11.2002 beim Erstgericht eingebrachten, ausdrücklich als “Hypothekarklage” bezeichneten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von € 100.750,81 bei sonstiger Exekution “insbesondere auch in die gepfändete (richtig: verpfändete) Liegenschaft *****, Grundbuch , Bezirksgericht Scheibbs”. Mit Beschluss vom 15.11.2002 trug das Erstgericht dem Beklagten die Erstattung der Klagebeantwortung binnen 3 Wochen auf (Zustellung am 22.11.2002; Fristende am 13.12.2002). Mit Kanzleivermerk vom 18.12.2002 hielt das Erstgericht fest, dass keine Klagebeantwortung eingelangt war. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 23.12.2002, 31 S 100/02-2, wurde (nach Ablauf der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung) über das Vermögen des Beklagten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Dr., Rechtsanwalt in 1040 Wien, zum Masseverwalter bestellt. Der Geschäftskreis des Masseverwalters ist auf die Verwaltung und Verwertung des Liegenschaftsbesitzes des Schuldners beschränkt.

Am 7.1.2003 beantragte die Klägerin die Fällung eines Versäumungsurteils.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass das Verfahren seit der Konkurseröffnung gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen sei. Weiters wies es den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils zurück und sprach aus, dass das Verfahren nur auf Antrag fortgesetzt werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fällung eines Versäumungsurteils aufzutragen. Hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beauftragt. Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Nach § 7 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Dies gilt entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerberin grundsätzlich auch für Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche, betreffen diese doch grundsätzlich das zur Konkursmasse gehörige Vermögen; die mit einem Absonderungsrecht belasteten Sachen hören nicht auf, Massebestandteil zu sein (RZ 1958, 139 = ZVR 1959/73).

Daher werden auch Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche durch die Konkurseröffnung grundsätzlich unterbrochen; sie können nach § 6 Abs 2 KO gegen den Masseverwalter fortgesetzt werden (OLG Wien EvBl 1934/168). Aufgrund des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlauts sieht § 7 Abs 1 KO eine Ausnahme von der Unterbrechung nur für die in § 6 Abs 3 KO angeführten Streitigkeiten, nicht auch für Streitigkeiten nach § 6 Abs 2 KO vor. Solche Rechtsstreitigkeiten können zwar nach der Konkurseröffnung gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Daraus ist aber entgegen der Rekurswerberin nicht abzuleiten, dass es, sofern das Verfahren zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits anhängig ist, nicht zunächst zu einer Unterbrechung kommt.

Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass dem Schuldner nicht die Eigenverwaltung zur Gänze entzogen wurde, sondern nur ein Masseverwalter mit beschränktem Geschäftskreis (§ 190 KO) bestellt wurde. Im übrigen steht dem Schuldner daher die Eigenverwaltung zu. Dies bedeutet, dass ihm auch die Prozessführungsbefugnis zukommt (JAB 1330 BlgNR 18. GP 3; Mohr, Privatkonkurs 15; derselbe in Konecny/Schubert Rz 3 zu § 187; Deixler/Hübner, Privatkonkurs² Rz 123; Kodek, Privatkonkurs Rz 144 mwN; ZIK 1997, 187). Der Schuldner ist somit berechtigt, Verfahren zu führen und fortzuführen (Mohr, Privatkonkurs 15, 24; Schubert in Konecny/Schubert Rz 6 zu § 14; Kodek aaO; 5 Ob 63/99x = Immolex 1999, 267 [Iby] = WoBl 2000, 341 = ZIK 1999, 159).

Der Schuldner bedarf nach § 187 Abs 1 Z 3 und 4 KO jedoch einer gerichtlichen Genehmigung (Mohr in Konecny/Schubert Rz 10 zu § 187;

Deixler/Hübner, Privatkonkurs² Rz 123; Konecny, BeitrZPR V 45 [69];

Kodek, Privatkonkurs Rz 144). Dies gilt wegen der damit verbundenen Kostenfolgen grundsätzlich nicht nur für Aktiv-, sondern auch für Passivprozesse, mithin das Bestreiten eines Anspruches. Der OGH sieht allerdings das Bestreiten eines Absonderungsrechtes als nicht genehmigungsbedürftig an, weil damit versucht werde, die Minderung der Konkursmasse zu verhindern. Erst die prozessualen Maßnahmen, die zur Masseminderung führen (Anerkenntnis etc.), würden zu ihrer Wirksamkeit eine Zustimmung des Konkursgerichtes erfordern (6 Ob 309/00k = ZIK 2001/314 = RdW 2002/26).

Im Hinblick auf die Notwendigkeit der (zumindest teilweisen) Genehmigung der Prozessführung durch das Konkursgericht hat auch bei Eigenverwaltung die Konkurseröffnung grundsätzlich die Unterbrechung bereits anhängiger (Aktiv- und Passiv)Prozesse des Gemeinschuldners zur Folge (Holzhammer, Insolvenzrecht5 202; Konecny, BeitrZPR V 45 [71]; Mohr, Privatkonkurs 16; derselbe in Konecny/Schubert Rz 3 zu § 187; Ecolex 1996, 909 = ZIK 1997, 96; ecolex 1997, 931 = ZIK 1997, 221; ÖJZ-LSK 1999/140; Kodek, Privatkonkurs Rz 144). Daher kommt dem Schuldner auch im Prozess, in dem ein Gläubiger ein Absonderungsrecht geltend macht, grnudsätzlich die Prozessführungsbefugnis zu (Kodek, Privatkonkurs Rz 144; 6 Ob 309/00k = ZIK 2001/314 = RdW 2002/26). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Wirkungskreis des Masseverwalters sich ausdrücklich nicht bloß auf die Verwertung der Liegenschaft, sondern auch auf deren Verwaltung erstreckt. Dieser Ausdruck umfasst auch die Prüfung und gegebenenfalls Abwehr geltend gemachter Absonderungsrechte, kann der Masseverwalter doch nur auf diese Weise seine Verpflichtung zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger erfüllen. Dieser Pflichtenkreis des Masseverwalters umfasst zweifelsfrei auch die Führung von liegenschaftsbezogenen Prozessen. In diesem Umfang ist das Verfahren daher gegen den Masseverwalter fortzusetzen, was der Deutlichkeit halber auch im Spruch zum Ausdruck zu bringen war.

Ungeachtet der zunächst eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens ermöglicht § 6 Abs 2 KO bei Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche die Fortsetzung des Verfahrens. Dies gilt jedoch nur für solche Klagen, mit denen kein allgemeiner Titel begehrt wird, sondern nur ein Titel zur Exekution in die Pfandsache (vgl Winkler, Mahnverfahren und Konkurs, ZIK 2001/127, 74 [77]). Die Geltendmachung einer darüber hinausgehenden persönlichen Haftung des Beklagten während des Konkurses ist unzulässig (vgl abermals Winkler aaO).

Im vorliegenden Fall hat zwar die Klägerin ihre Klage als “Hypothekarklage” bezeichnet, sie hat jedoch bei der Formulierung des Urteilsbegehrens nicht nur die Verurteilung des Beklagten bei sonstiger Exekution in die Pfandsache begehrt, sondern ausdrücklich die Verurteilung des Beklagten “bei sonstiger Exekution” begehrt, wobei lediglich “insbesondere auch” die “gepfändete” (richtig: verpfändete) Liegenschaft angeführt war. Damit macht die Klägerin aber neben der Sachhaftung auch eine persönliche Haftung geltend. Insoweit fehlen daher für eine Fortsetzung des Verfahrens derzeit die Voraussetzungen (vgl § 7 Abs 3 KO).

Soweit hingegen das Begehren sich auf die Durchsetzung der Pfandhaftung beschränkt, mithin die Verurteilung des Beklagten lediglich bei sonstiger Exekution in die Pfandsache begehrt wird, kann nach § 6 Abs 2 KO das Verfahren fortgesetzt werden. Ein derartiger Fortsetzungsantrag muss nicht ausdrücklich gestellt werden. Vielmehr genügt jeder Antrag auf Vornahme einer Gerichtshandlung (JBl 1978, 433). Dazu gehört aber unzweifelhaft der im vorliegenden Fall gestellte Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils.

Insoweit war dem Rekurs daher Folge zu geben. In diesem Umfang wird das Erstgericht einerseits die oben erwähnte Stellung des Masseverwalters zu berücksichtigen und andererseits, darauf zu achten haben, dass eine Modifikation des Urteilsspruches der alleinigen Sachhaftung Rechnung trägt. Soweit das Erstgericht jedoch hinsichtlich der Geltendmachung einer persönlichen Haftung des Beklagten die Unterbrechung des Verfahrens ausgesprochen und den Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils zurückgewiesen hat, fehlen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens. In diese Richtung enthält der Rekurs auch keinerlei Ausführungen; vielmehr liegt das Schwergewicht des Rekurses auf der - nach dem Gesagten zulässigen - Verfolgung der Sachhaftung des Beklagten.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 1 ZPO. Das Rekursgericht folgt der herrschenden Lehre und Rechtsprechung.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

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