OGH 15Os17/03

15Os17/03Tribunal Superior6 de mar. de 2003

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OGH 15Os17/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2003

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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schmucker, Dr.Zehetner, Dr.Danek und Dr.Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach §28 Abs2, Abs3 erster und zweiter Fall, Abs4 Z3 SMG, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Jugendschöffengericht vom 11.November2002, GZ14Hv183/02k244, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten Peter S***** und des Verteidigers Mag.Steier, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung "wegen Schuld" wird zurückgewiesen.

Der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird nicht Folge gegeben.

Gemäß §390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch der Angeklagten Claudia O***** und Kevin J***** enthaltenden - Urteil wurde Peter S***** des Verbrechens nach §28 Abs2 (zweiter, dritter und vierter Fall), Abs3 erster und zweiter Fall, Abs4 Z3 SMG schuldig erkannt.

Nach der Spruchfassung des Erstgerichtes haben Peter S*****, Claudia O***** und Kevin J***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge(§28 Abs6 SMG) - wie unten ersichtlich - eingeführt bzw ausgeführt und in Verkehr gesetzt und zwar

A) Claudia O***** und Kevin J***** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den abgesondert Verfolgten Christopher O***** und Victor A***** in Wien und anderen Orten zwischen März2001 und Mitte Mai2002 dadurch, dass sie eine im Detail nicht mehr feststellbare, jedenfalls nachgenannte, insgesamt mehrere Kilogramm betragende Menge Kokain und Heroin "untereinander sowie an nicht bekannte Suchtgiftzwischenhändler und -konsumenten weitergaben und überdies einverständlich und arbeitsteilig", wobei Peter S*****, Claudia O***** und Kevin J***** die Tat gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande und mit Beziehung auf ein Suchtgift begingen, dessen Menge zumindest das 25fache der Grenzmenge(§28Abs6 SMG) ausmacht, und zwar

1)Claudia O***** ihre Wohnung für Besprechungen, Geschäftsabwicklungen, Strecken des Suchtgifts mit Milchzucker und als Zwischenlager für das Heroin und Kokain zur Verfügung stellte, weiters Kokain und Heroin im Gesamtgewicht von ungefähr vier Kilogramm

a) von Amsterdam nach Wien transportierte und dem Christopher O***** übergab, und zwar jeweils zwischen 300 bis 350Gramm Kokain,

aa) zwischen März und April2001;

bb)zwischen April und Juli2001;

b)zwischen Juli und August2001 insgesamt zwischen 300 und350Gramm Kokain und Heroin (weit überwiegend Kokain) von Prag nach Wien brachte und in Wien dem Kevin J***** übergab;

c) zwischen Februar und März2002 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Martina G***** von Holland nach Deutschland transportierte und in München einem bislang Unbekannten übergab;

  1. Kevin J***** das zu PunktB/1/a und b und A/1/b bezeichnete Suchtgift von Peter S***** bzw Claudia O***** übernahm und es gemeinsam mit Christopher O***** zwecks Verteilung durch Vermischen mit Milchzucker streckte;

B) Peter S*****, indem er via Eisenbahn bzw Flugzeug

  1. nachangeführte Mengen von Prag über die tschechischösterreichische Grenze nach Wien transportierte und in Wien dem Kevin J***** übergab, nämlich

a) imAugust2001 400Gramm Heroin;

b) im Oktober2001 mindestens 300Gramm Heroin;

  1. nachgenanntes Suchtgift über die deutschösterreichische Grenze brachte und in Wien dem Christopher O***** übergab, nämlich

a) von Aachen aus im Dezember 2001 oder Jänner 2002 500Gramm Heroin;

b) von München aus zwischen Februar undMärz2002 Kokain und Heroin im Gesamtgewicht von mindestens drei Kilogramm;

  1. über die holländischdeutsche und sodann über die deutschösterreichische Grenze aus Amsterdam nachgenannte Menge nach Wien transportierte und in Wien dem Christopher O***** übergab, nämlich

a) zwischen Jänner und Februar2002 Heroin und Kokain im Gesamtgewicht von 700Gramm;

b)zwischen Februar und April2002500Gramm Heroin;

c) am 11.Mai2002 Kokain und Heroin im Gesamtgewicht von 700 Gramm.

Die dagegen aus Z5, 5a, 9 lita und 10 des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Mit Bezugnahme aufZ5 (der Sache nach Z3: Ratz, WKStPO§281 Rz14) macht der Beschwerdeführer Undeutlichkeit des Urteilsspruches geltend, weil ihm gewerbsmäßiges Handeln und die Tatbegehung als Mitglied einer Bande in PunktA des Urteilssatzes vorgeworfen werde, dieser aber nur die Taten der Mitangeklagten umfasse, während seine Taten in PunktB des Urteilssatzes beschrieben seien. Ungeachtet der unsystematischen Gliederung des Urteilsspruches sind diesem aber die ausdrückliche Bezeichnung der die erwähnten Qualifikationen bedingenden Tatumstände (auch) in Bezug auf den Beschwerdeführer eindeutig zu entnehmen, so dass der Vorschrift des § 260Abs1 Z 1 StPO hinlänglich entsprochen ist. Im Übrigen zeigen auch die Entscheidungsgründe (welche zur Verdeutlichung des Erkenntnisses herangezogen werden können, weil sie mit diesem eine Einheit bilden; Ratz, WKStPO§281 Rz271 und 278), dass das Erstgericht dem Beschwerdeführer gewerbsmäßiges Handeln und die Tatbegehung als Mitglied einer Bande zugerechnet hat (US12, 17ff).

Soweit die Mängelrüge(Z5) Undeutlichkeit und infolge Unvollständigkeit mangelhafte Begründung der den beiden erwähnten Qualifikationen zu Grunde liegenden Urteilsfeststellungen behauptet, erschöpft sie sich in einer in Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Das Erstgericht hat diese - vorwiegend die innere Tatseite betreffenden - Umstände, den Grundsätzen logischen Denkens folgend und dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach §270 Abs2 Z5 StPO Rechnung tragend, begründet aus den aufgenommenen Beweisen abgeleitet (US17f). Dass es dabei nicht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten gefolgt ist und die aus dem im Ersturteil angeführten Beweismittel gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, kann den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht begründen.

Die Tatsachenrüge(Z5a) vermag mit dem pauschal gehaltenen Hinweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und der nicht weiters substantiierten Behauptung, dass "keine Beweisergebnisse existieren, die derartige Tatsachenfeststellungen decken", aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen.

Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Z9lit a) beschränken sich lediglich auf einen Verweis auf das bei Geltendmachungder Z5 erstattete Beschwerdevorbringen. Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Die privilegierende Regelung für gewerbsmäßige Tatbegehungnach §28 Abs3 zweiter Satz SMG stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf eine allein im Absatz2 dieses Gesetzes bezeichnete und demnach nicht zusätzlich beschwerte Tat ab. Sie kann daher beim Qualifikationstatbestanddes§28 Abs4 SMG nicht zum Tragen kommen (12Os107/99). Somit gehen die Bemühungen des Beschwerdeführers, mit der Subsumtionsrüge (Z10) die inhaltlichen Voraussetzungendes§28Abs3 zweiter Satz SMG für sich in Anspruch zu nehmen, von vornherein fehl.

Soweit der Beschwerdeführer zur Qualifikation gewerbsmäßigen Handelns (§28Abs3 erster Fall SMG) einen Mangel an Feststellungen dahin rügt, wann und in welcher Weise die dafür vorausgesetzte Absicht gefasst wurde und wie sie sich in für Dritte wahrzunehmender Weise manifestiert hat, unterlässt er eine Ableitung aus dem Gesetz, aus welchen Gründen diese Umstände für die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes von Bedeutung wären. Er vermag daher den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund(Z10) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung zu bringen.

Gleiches gilt für das Vorbringen, dass es zur Qualifikation der Tatbegehung als Mitglied einerBande(§28Abs3 zweiter Fall SMG idF vor dem StRÄG2002) an der Feststellung des Zusammenschlusses zu einer solchen Gemeinschaft mangle, weil der Beschwerdeführer die Bedeutung der entsprechenden Konstatierung(US12) bestreitet und damit das dem Urteil zugrunde liegende Tatsachensubstrat zu bekämpfen sucht. Die erwähnte Feststellung lässt er auch beim Vorbringen, eine Tätigkeit als Drogenkurier für eine Bande begründe noch keine Mitgliedschaft bei einer solchen Vereinigung, außer Acht.

Verfehlt ist das Argument der Subsumtionsrüge (Z10), die Qualifikationnach§28Abs3 zweiter Fall SMG könne nach Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 2002 nicht mehr erfüllt sein, weil "Drogenhandel" in der Definition der kriminellen Vereinigung in §278Abs2 StGB nF nicht aufscheine. Es verkennt, dass diese Begriffsbestimmung jedes Verbrechen im Sinne des§17Abs1 StGB (vgl 1166 BlgNR 21.GP, 36), sohin auch die Verbrechen nach§28Abs2 bis 5 SMG umfasst, während die Vergehen taxativ aufgezählt sind. Diese Definition ist auch dem Qualifikationstatbestanddes§28Abs3 zweiter Fall SMG zu Grunde zu legen, dessen Wortlaut durch das Strafrechtsänderungsgesetz2002 entsprechend angepasst wurde.

Da die mit 1. Oktober 2002 in Kraft getretene (Artikel IXStRÄG2002) neue Fassungdes§28Abs3 zweiter Fall SMG in ihren Gesamtauswirkungen für den Beschwerdeführer nicht ungünstiger ist als die davor geltende, wäre sie gemäß §61 zweiter Fall StGB anzuwenden gewesen. Die tatsächlichen Feststellungen tragen auch eine Unterstellung unter das geänderte Gesetz, zumal das für die kriminelle Vereinigung charakteristische Element der Ausrichtung des Zusammenschlusses auf längere Dauer ebenso zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Die - vom Beschwerdeführer nicht gerügte - Anwendung des alten Rechtes gereicht ihm jedoch nicht zum Nachteil, so dass kein Anlass für ein Vorgehen gemäß §290Abs1 StPO gegeben ist.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sieben eigenständige Taten begangen, so dass die Suchtgiftmengen nicht zusammengerechnet werden dürften, übergeht er die Feststellung eines auf kontinuierliche Tatbegehung mit Beziehung auf das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigendes Suchtgift gerichteten Vorsatzes(US12). Die auf Ausschaltung der Qualifikationnach §28Abs4Z3 SMG gerichtete Subsumtionsrüge(Z10) entbehrt somit der gesetzmäßigen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer vom Verteidiger da zugemäß§35Abs2 StPO erstatteten Äußerung - zu verwerfen.

Die (gemeinsam mit jener gegen den Ausspruch über die Strafe ausgeführte und lediglich Strafzumessungserwägungen berührende) Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach§28 Abs4 SMG unter Anwendung des §36 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ Jahren.

Dabei wertete es als erschwerend die Überschreitung der Übermenge um ein Mehrfaches, als mildernd das volle und umfassende Geständnis, mit dem der Angeklagte auch zur Überführung der anderen Mittäter, insbesondere auch des Haupttäters Christopher O***** beigetragen hat, die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit, die teilweise Sicherstellung von Suchtgiften und seine eigene Sucht.

Die dagegen erhobene Berufung, welche unter Anwendung des §41a StGB eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe sowie deren bedingte Nachsicht begehrt, ist ebensowenig im Recht.

Dem Berufungsvorbringen zuwider hat das Schöffengericht ohnedies das umfassende Geständnis, welches zur Überführung der anderen Mittäter beigetragen hat, berücksichtigt und umfassend in die Strafzumessungserwägungen einfließen lassen. Fallgegenständlich steht der zusätzlichen Anwendung des§41a StGBdessenAbs1 entgegen.

Das Vorbringen, ohne Geständnis des Angeklagten wäre ihm eine strafbare Handlung nicht nachzuweisen gewesen, bleibt rückblickend ebenso spekulativ wie der Einwand, es wäre sinnvoll, die Strafe nicht höher festzusetzen, als sie ohne Geständnis ausgefallen wäre. Inwieweit der Angeklagte als Ersttäternach§27Abs 1 SMG eine bedingte Freiheitsstrafe hätte erwarten können, bedarf im Hinblick auf die ihm zur Last gelegten Taten keiner Erörterung.

Insgesamt hat das Schöffengericht die Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet. Zu einer Herabsetzung der ausgesprochenen Sanktion, die dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat - insbesondere in Erfassung einer überaus großen Menge harter Drogen - Rechnung trägt und ohnedies im unteren Bereich des Strafrahmens liegt besteht kein Anlass. Die Gewährung auch nur teilbedingter Strafnachsicht kann im Hinblick auf die oben dargelegten Tatumstände und mit Rücksicht auf das gerade im Bereich des Handelns mit derartigen Suchtmitteln als eminent hoch zu bewertende Rechtsschutzbedürfnis der Allgemeinheit nicht in Erwägung gezogen werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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