10ObS52/03z•OGH 10ObS52/03z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marijan V*****, ohne Beschäftigung, *****, Kroatien, vertreten durch Mag. Günter Lippitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. November 2002, GZ 8 Rs 214/02f-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Jänner 2002, GZ 34 Cgs 177/01k-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 333,12 (darin enthalten EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht gab dem auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 4. 1999 gerichteten Klagebegehren statt und trug der beklagten Partei die Erbringung einer vorläufigen Zahlung von S 500,-- monatlich ab 1. 4. 1999 auf. Es ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Kläger den Beruf eines Berufskraftfahrers in Graz (richtig: in Kroatien) erlernt und im maßgeblichen Beobachtungszeitraum vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt habe, wie sie auch von qualifizierten österreichischen Berufskraftfahrern in der Praxis verrichtet werden. Da der Kläger nicht mehr in der Lage sei, die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers oder eine sonstige in Betracht kommende Verweisungstätigkeit auszuüben, sei er invalide.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei wegen Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen Berufung keine Folge. Bei der gerügten Aktenwidrigkeit, wonach der Kläger den Beruf eines Berufskraftfahrers in Graz erlernt habe, handle es sich um einen offensichtlichen Diktatfehler, da dem Ersturteil an anderer Stelle unzweifelhaft zu entnehmen sei, dass der Kläger eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer in Kroatien absolviert habe. Auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, welche von der beklagten Partei darin erblickt wurde, dass das Erstgericht nicht von Amts wegen eine Berufsqualifikationsprüfung beim Kläger sowie Zeugeneinvernahmen durchgeführt und detaillierte Arbeitsplatzbeschreibungen eingeholt habe, liege nicht vor. Eine Rechtsrüge sei von der beklagten Partei nicht erhoben worden, weshalb die rechtliche Beurteilung des Ersturteiles nicht weiter zu überprüfen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).
Nach § 503 Z 4 ZPO kann die Revision begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Daraus leitet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (MGA, ZPO15 ENr 153 zu § 503 mwN; für Sozialrechtssachen SSV-NF 1/28 uva). In der Berufung der beklagten Partei wurden die Berufungsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und ausgeführt. Hingegen wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache in der Berufung weder geltend gemacht, noch irgendwie ausgeführt. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die konkrete Darlegung, aus welchem Grund die rechtliche Beurteilung unrichtig sein soll. Soweit die beklagte Partei in ihrer Mängelrüge im Zusammenhang mit der Frage des von ihr bestrittenen Berufsschutzes des Klägers die Unterlassung der amtswegigen Aufnahme weiterer Beweise rügte, machte sie auch inhaltlich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und keine - einer Rechtsrüge - zuzuordnenden sekundären Feststellungsmängel geltend. Der bloße Hinweis in der Berufung, das Erstgericht hätte bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens feststellen müssen, dass der Kläger nicht über die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Berufskraftfahrers verfügt und dem Kläger daher Berufsschutz gemäß § 255 Abs 1 ASVG nicht zukomme, lässt nicht erkennen, inwiefern - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die maßgebliche Rechtsfrage eines Berufsschutzes des Klägers unrichtig beantwortet worden sei. Da somit der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache in der Berufung von der beklagten Partei weder geltend gemacht, noch sonst irgendwie inhaltlich ausgeführt wurde, hatte das Gericht zweiter Instanz die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht zu überprüfen. Die im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann, wie bereits erwähnt, im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden, weshalb auf die Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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