9Nc2/03y•OGH 9Nc2/03y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Wolfgang F*****, Inhaber einer Wirtschaftskanzlei, *****, wegen Rechnungslegung (EUR 40.000,-), AZ 25 Cg 189/02m des Landesgerichts Klagenfurt, den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht Klagenfurt im Hinblick auf die einander widersprechenden Angaben der Parteien über den Wohnsitz des Zeugen Markus R***** mit dem Auftrag zurückgestellt, den tatsächlichen Wohnsitz des Zeugen - allenfalls durch Aufforderungen der Parteien zur Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel - klarzustellen und den Akt sodann neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Der Kläger begründet seinen Delegierungsantrag im Wesentlichen damit, dass er selbst und alle drei bislang namhaft gemachten Zeugen im Sprengel des LG Salzburg wohnhaft seien; nur der Beklagte habe seinen Sitz im Sprengel des angerufenen LG Klagenfurt. Dem hält der Beklagte ua entgegen, dass der Zeuge R***** in Wahrheit nicht im Sprengel des LG Salzburg sondern in Villach - und damit im Sprengel des angerufenen Gerichtes - wohnhaft sei.
Nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN sind vor der Entscheidung über einen Delegierungsantrag dem an sich zuständigen Gericht und den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung des Sachverhalts nötigen Äußerungen abzufordern. Da die Entscheidung über den Delegierungsantrag im hier zu beurteilenden Fall ua davon abhängt, ob die (vom Beklagten bestrittene) Behauptung zutrifft, dass neben den beiden anderen namhaft gemachten Zeugen auch der Zeuge R***** im Sprengel des LG Salzburg seinen Wohnsitz hat, war daher der Akt mit dem im Spruch ersichtlichen Auftrag an das vorlegende Gericht zurückzustellen.
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