1Nc7/03z•OGH 1Nc7/03z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 32 Cg 2/03d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Oswald W*****, vertreten durch Dr. Wilfried Mayer, Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in Gmunden, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 5.459,75 EUR folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt den Zuspruch von 5.459,75 EUR sA aus dem Titel der Amtshaftung. Er brachte vor, er habe durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe eines Rechtsmittelsenats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien einen Schaden in Höhe des Klageanspruchs erlitten. Das zur AZ 34 R 375/01a dieses Gerichts ergangene Berufungsurteil sei unvertretbar. Diesem Spruchkörper gehörte Mag. Fritz Iby an, der seit dem 1. 1. 2003 Richter des Oberlandesgerichts Wien ist. Er ist mit einem Teil seiner Arbeitskraft dem für Amtshaftungssachen zuständigen Senat 14 zugeteilt.
Mit Verfügung vom 11. 2. 2003 legte das Oberlandesgericht Wien den Akt zur Erlassung einer Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein als Klagegrund behauptetes Verhalten des Richters eines Landesgerichts den Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt, wenn dieser Richter nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das über einen Amtshaftungsanspruch als Rechtsmittelgericht zu entscheiden hätte (1 Nc 108/02a; 1 Nd 28/00; 1 Nd 23/00; 1 Nd 5/00). Somit hat der Oberste Gerichtshof als übergeordnetes Gericht anstelle des an sich zuständigen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage zu bestimmen.
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