OGH 9ObA114/02h

9ObA114/02hTribunal Superior10 de jul. de 2002

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OGH 9ObA114/02h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Ladislav und Peter Scherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Josef F*****, Wirtschaftsberater, ***** vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Unterlassung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EUR 32.702,78), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2002, GZ 15 Ra 22/02a-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).

Begründung

Begründung:

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist neben der Vermittlung von Versicherungsverträgen und Finanzierungen unter anderem auch die Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie bei Veranlagungen. Soweit der Revisionsrekurswerber leugnet, in bestehende Verträge der Klägerin eingegriffen zu haben, entfernt er sich in unzulässiger Weise von dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt. Danach hat sich der Beklagte noch während aufrechten Vertrages zur Klägerin neben zumindest bereits einem für ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin getätigten Geschäft auch von 40 bis 45 Kunden jeweils eine von ihm vorbereitete Erklärung unterfertigen lassen, worin diese den Wunsch äußern vom Beklagten weiterhin betreut zu werden, und ihn bevollmächtigen, Verträge bei der Klägerin (und 6 weiteren hierin genannten Unternehmen) auf die neue Vermittlernummer des Beklagten "umbuchen" zu lassen. In der Annahme, der Beklagte habe damit gegen das von den Streitteilen vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen, kann keine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz erblickt werden. Der Versuch, die "weitere Betreuung" der bisherigen Kunden der Klägerin zu übernehmen, betrifft naturgemäß die in Pkt 1.1 des Agentenvertrages genannten Tätigkeiten.

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