11Os53/02•OGH 11Os53/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Dezember 2001, GZ 13 Hv 1062/01z-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, in Abwesenheit des Verurteilten sowie dessen Verteidigerin zu Recht erkannt:
Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Dezember 2001, GZ 13 Hv 1062/01z-14, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des § 57 Abs 2 und Abs 3 StGB.
Dieses Urteil wird aufgehoben, und es wird dem Landesgericht Klagenfurt aufgetragen, nach dem Gesetz zu verfahren.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Dezember 2001, GZ 13 Hv 1062/01z-14, wurde Norbert H***** des - in vier Angriffen im März 2000 begangenen - Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 8., 10., 12. und 22. März 2000 in Moosburg mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Joan Ellen O***** durch Täuschung über Tatsachen, indem er behauptete, er werde einen Wohnzimmerschrank herstellen und benötige Bargeld als Anzahlung zur Besorgung von Material, zur Ausfolgung von insgesamt 24.600 S verleitet, um welchen Betrag die Genannte an ihrem Vermögen geschädigt wurde. Gewerbsmäßige Begehungsweise wurde - abweichend vom Strafantrag - nicht angenommen. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zeigt der Generalprokurator die Nichtbeachtung einer nach der Aktenlage indizierten Verfolgungsverjährung als Verstoß gegen die Bestimmung des § 57 Abs 2 und Abs 3 StGB auf. Ihm ist zuzustimmen.
Gemäß § 57 Abs 2 StGB erlischt die Strafbarkeit der nicht in Absatz 1 genannten Taten durch Verjährung, wobei die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Die Verjährungsfrist für Handlungen, welche, wie das hier nach dem Inhalt des Schuldspruches zur Beurteilung stehende Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht sind (§ 57 Abs 3 StGB), beträgt nach § 57 Abs 2 StGB ein Jahr. In diese Frist wird die Zeit, während der wegen der Tat ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist, gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB nicht eingerechnet.
Im vorliegenden Fall wurde die Gerichtsanhängigkeit durch die am 24. Oktober 2001 vom Landesgericht Klagenfurt verfügte Ausschreibung der Hauptverhandlung als erster gegen den Angeklagten gerichteten gerichtlichen Verfolgungshandlung begründet. Zu diesem Zeitpunkt war seit der letzten Urteilstat (22. März 2000) bereits mehr als ein Jahr vergangen. Anhaltspunkte für eine unter den Voraussetzungen des § 58 StGB mögliche Verlängerung der Verjährungsfrist lagen nach der Aktenlage nicht vor, weshalb der dennoch erfolgte Schuldspruch mit Nichtigkeit iSd §§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet ist.
Weil sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt, war ihrer Feststellung konkrete Wirkung zu verleihen und das Urteil aufzuheben, jedoch nicht sofort mit einem Freispruch vorzugehen, sondern die Verfahrenserneuerung anzuordnen, da eine allfällige Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 58 Abs 2 StGB wegen neuerlicher Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, mit Strafe bedrohten Handlung innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist zwar nicht aktenkundig, jedoch mangels Erörterung der Verjährungsfrage durch das Landesgericht Klagenfurt auch nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen ist.
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