10ObS10/01w•OGH 10ObS10/01w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und
Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten
Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten
Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen
Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und
Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in
der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude M*****, vertreten
durch Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei
Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8011
Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller ua, Rechtsanwälte in Graz,
wegen EUR 9.371,32 = S 128.952,22 sA (Revisionsstreitwert: EUR
6. 998,76 = S 96.305 sA) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. April 2002, 10 ObS 10/01w, werden wie folgt berichtigt:
Der vorletzte Absatz des Urteilsspruchs hat anstelle von "Hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens auf Ersatz von S 96.305 = EUR 5.610,34 werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen." richtig zu lauten:
"Hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens auf Ersatz von S 77.200 = EUR 5.610,34 werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen."
Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen und in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.
Begründung:
Die offenbare Unrichtigkeit im Spruch des Urteils ist nach § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen.
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