OGH 10Nd505/02

10Nd505/02Tribunal Superior7 de jun. de 2002

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OGH 10Nd505/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Rechtsanwälte Kammerlander, Piaty Partner in Graz, wider die beklagte Partei S, wegen 763,07 EUR sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Leoben als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in der Schweiz hat, die Zahlung von 763,07 EUR sA an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei im August 2001 einen Transport von der Schweiz nach Leoben durchgeführt, Ort der Ablieferung des Gutes sei Leoben gewesen. Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR begehrt die klagende Partei, das Bezirksgericht Leoben als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor, Leoben ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten der CMR (siehe Länderübersicht Schütz in Straube, HGB² Rz 2 zu CMR, Anh I zu § 452). Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges geltendes Gericht - über Anregung der klagenden Partei das Bezirksgericht Leoben - zu bestimmen. Für die Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 LGVÜ nicht, weil die CMR gemäß Art 54 LGVÜ diesem vorgeht (vgl 7 Ob 511/01 mwN; 5 Nd 508/01 uam).

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