OGH 12Os32/02

12Os32/02Tribunal Superior4 de jun. de 2002

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OGH 12Os32/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2002

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Angela R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Jänner 2002, GZ 22 Hv 1055/01y-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Angela R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie in der Zeit von 1. September 1998 bis 23. Juli 1999 in Innsbruck und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Ilse und Herta Z***** durch Täuschung über ihre Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit in insgesamt neun Angriffen zur Auszahlung von Darlehensbeträgen im Gesamtwert von 57.992,92 EUR verleitet, die diese um mehr als 40.000 EUR am Vermögen schädigte.

Die dagegen aus Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist offenbar unbegründet:

Auf der Basis der von der Beschwerde nicht bekämpften Urteilsannahmen zur Vermögenslage der Angeklagten während des Deliktszeitraumes (US 7) beruht die festgestellte Unfähigkeit zur - im Sinne der Beschwerde zwar zeitlich nicht konkret bestimmten, aber dennoch innerhalb einer der dem Alter der Darlehensgeber angemessenen Frist gebotenen - Rückzahlung der Darlehen auf einer denkrichtigen Begründung. Damit betrifft die Frage der Rückzahlungswilligkeit, welche die Beschwerdeführerin unter Wiederholung ihrer leugnenden Verantwortung mit dem Hinweis auf die ohnehin - wenn auch nicht im gewünschten Sinn - gewürdigte Teilrückzahlung von 80.000 S und ihre gescheiterten Versuche, bei einem privaten Kreditvermittler zusätzliche Darlehen aufzutreiben (US 10 und 11), neuerlich als Entlastungskomponente zu relevieren sucht, keine entscheidende Tatsache mehr. Schon deshalb scheitert die Mängelrüge (Z 5), ganz abgesehen davon, dass sie großteils eine Scheinbegründung nur lapidar behauptet, aber entgegen dem gesetzlichen Auftrag (§ 285a Z 2 StPO) jedwede Klarstellung unterlässt, inwieweit dem Schöffengericht bei der Begründung der subjektiven Urteilsannahmen und der angenommenen Täuschung ein logischer Fehler unterlaufen sein sollte.

Indem sich die Tatsachenrüge (Z 5a) großteils derselben Argumente bedient, haftet der Fehler mangelnder Konkretisierung auch diesem Beschwerdevorbringen an.

Die hier darüber hinaus hervorgehobenen Aussagepassagen der Geschädigten, wonach die Angeklagte den von der Unfallversicherung erwarteten Betrag der Höhe nach nicht beziffert und sich zum Darlehenszweck vereinzelt auch auf Anwalts- und Gerichtskosten berufen haben soll, erweisen sich zur Begründung ernsthafter Zweifel am Betrugsvorsatz als ungeeignet.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO). Über die sowohl von der Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen hat damit das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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