OGH 4Nd507/02

4Nd507/02Tribunal Superior4 de jun. de 2002

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OGH 4Nd507/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2002

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Florian S*****, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad-Hall, gegen die beklagte Partei B*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.950,19 EUR sA AZ 18 Cg 16/02w des Handelsgerichts Wien, über den Delegierungsantrag des Klägers folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht Steyr zu delegieren, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit der beim Landesgericht Steyr (als Gericht des "Erfüllungsorts gemäß § 88 Abs 1 JN") eingebrachten Klage begehrt der Kläger den Ersatz des Schadens, der ihm wegen der Mangelhaftigkeit einer von der beklagten Partei gekauften Obstverwertungsanlage entstanden sei. In einem vorangehenden, aufwendigen Verfahren habe das Landesgericht Steyr (zu AZ 4 Cg 24/00p) die Klage der hier beklagten Partei auf Zahlung des Restkaufpreises aus diesem Grunde abgewiesen. Die beklagte Partei erhob in der Klagebeantwortung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichts Steyr. Der Kläger unterwarf sich dieser Einrede und beantragte die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien. Das Landesgericht Steyr gab diesem Antrag statt. Beim Handelsgericht Wien beantragte der Kläger nun die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Steyr; dies sei wegen des im Sprengel des Landesgerichts Steyr durchzuführenden Ortsaugenscheins und der Vernehmung des Klägers sowie der von diesem beantragten Zeugen zweckmäßig.

Die beklagte Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Da der Kläger im Verfahren über die Kaufpreisklage Wandlung und Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrt habe, womit die beklagte Partei einverstanden sei, werde die "Maschine" bald in Wien "eintreffen" und ein allfälliger Ortsaugenschein in Wien vorzunehmen sein. Überdies seien der Geschäftsführer der beklagten Partei und die von dieser beantragten Zeugen in Wien zu vernehmen. Dies spreche gegen die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung. Das Erstgericht trat der Auffassung der beklagten Partei bei und sprach sich gegen den Antrag aus, weil sich die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lasse, die Parteien den Gerichtsstand Wien vereinbart hätten und nicht bekannt sei, dass nachträglich Umstände eingetreten wären, auf die bei Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung nicht Bedacht genommen hätte werden können.

Der Delegierungsantrag des Klägers ist nicht berechtigt. Die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN soll nur der Ausnahmefall für die Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sein. Lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen und hat die andere Partei der Delegierung widersprochen, so ist eine Delegierung abzulehnen (3 Nd 512/01 uva; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN; Ballon in Fasching2 Rz 6 zu § 31 JN je mwN).

Im vorliegenden Fall wäre das Beweisverfahren keineswegs ausschließlich vor dem Landesgericht Steyr abzuführen, weil der Geschäftsführer der beklagten Partei und die von dieser unter ihrer Geschäftsanschrift benannten Zeugen in Wien zu laden sind und auch nicht feststeht, ob der beantragte Ortsaugenschein im Sprengel des Landesgerichts Steyr oder nicht doch im Sprengel des Erstgerichts durchzuführen ist. Die klare Zweckmäßigkeit einer Delegierung für beide Parteien ist damit nicht gegeben, weshalb der Antrag des Klägers abzuweisen ist.

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