11Os14/02•OGH 11Os14/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sabrina S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ingolf L*****, Rudolf H***** und Klaus Peter B***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Sabrina S***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10. September 2001, GZ 33 Vr 649/01-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten L*****, H***** und B***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem obzitierten Urteil wurden Sabrina S*****, Ingolf Horst L*****, Rudolf H***** und Klaus Peter B***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach haben S*****, L***** und B***** in Salzburg in bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Mitte Dezember 2000 bis ca 20. Jänner 2001 in zumindest sieben Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich insgesamt ca 40 Paletten (eine Palette a 630 Flaschen) Wodka und ca 7 Paletten (eine Palette a 552 Flaschen) Batida de Coco im Gesamtwert von zumindest 2 Mio S einem Verfügungsberechtigten der Firma H***** KG aus dem Lager der Firma L***** GesmbH mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, wobei sie die einzelnen Angriffe, bei denen der Wert der Diebsbeute jeweils über 25.000 S lag, in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (I des Urteilssatzes), während H***** zu dieser Tat dadurch beigetragen hat, dass er den Kontakt zwischen Ingolf Horst L*****, Sabrina S***** und Klaus Peter B***** herstellte, aufrecht hielt und mit ihnen die Tatmodalitäten absprach (II).
Dieses von Sabrina S***** unangefochten gebliebene Urteil wurde von den übrigen Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, welche L***** auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützt, H***** auf jene der Z 4 und 5 sowie B***** auf die Z 5 und 5a; keiner der Beschwerden kommt Berechtigung zu:
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ingolf L*****:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (S 233f/III) Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
So wurde dem Antrag auf "Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen beim Masseverwalter durch Beamte der Wirtschaftspolizei, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Abholscheinen, welche handschriftlich zur Warenausfolgung im Lager Verwendung fanden, zum Beweis dafür, dass die darauf gründenden Angaben des Zweitangeklagten L***** zutreffend sind und auf Grund derartiger Abhol-/Ausfolgescheine die Warenausfolgung durch Arbeiter vorgenommen wurde und vorgenommen werden konnte" (S 223/III) dadurch entsprochen, dass der Schöffensenat einen Bericht des Masseverwalters der Firma, aus deren Lager die Waren stammen, über die dort verwendeten Formulare einholte (S 1w des Antrags- und Verfügungsbogens, ON 87). In Ansehung des Antrages auf Ausforschung und Vernehmung des Zeugen M***** zum Beweis dafür, dass dieser dem Angeklagten B***** Wodka und Batida de Coco angeboten hat (S 224/III), wiederum wurde in den Entscheidungsgründen mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb für den Angeklagten aus der angestrebten Beweisaufnahme nichts zu gewinnen war (US 32).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) wurden die für die Ablehnung der zu früheren Angaben konträren Aussage der Angeklagten Sabrina S***** in der Hauptverhandlung maßgeblichen Gründe im Urteil ausdrücklich angeführt (US 22f), weshalb die reklamierte Unvollständigkeit nicht vorliegt. Mit seiner übrigen Begründungskritik aber bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10) entbehrt einer gesetzesgemäßen Ausführung.
Mit der Bestreitung tatbestandsmäßigen Verhaltens (Z 9 lit a) geht die Beschwerde von der urteilsfremden Prämisse aus, L***** habe auf Lieferschein beruhende Anweisungen befolgt und sei lediglich wegen seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter verurteilt worden, und negiert damit die diese Annahme ausschließenden Urteilsfeststellungen (US 8 bis 16).
Der gegen die Qualifikation des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 130 dritter Fall StGB erhobene Einwand (Z 10) wiederum, die Tatbestandserfüllung setze insoweit eine Wegnahme von Beute im Wert von mehr als 500.000 S voraus, geht von falschen, nicht in dieser Gesetzesstelle normierten Prämissen aus und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf H*****:
Die entscheidungswesentlichen Urteilsannahmen zum Verhalten dieses Angeklagten werden zu Unrecht als in sich widersprüchlich (Z 5) und deshalb bedenklich (Z 5a) gerügt. In den Gründen kommt vielmehr unzweideutig zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer zumindest solche Handlungen gezielt vornahm, welche die Taten der Mitangeklagten L***** und B***** förderten (§ 12 dritter Fall StGB), während ein als unmittelbare Täterschaft zu beurteilendes Vorgehen nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu konstatieren war (US 10 bis 16, 26).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Klaus B*****:
Der Antrag auf neuerliche Vernehmung des Zeugen Udo G***** zum Beweis dafür, dass er auch vom Festnetztelephon des Klaus B***** Telephonate tätigte (S 222/III), hätte im Sinn des abweisenden Zwischenerkenntnisses (S 324/III) einer näheren Begründung der Erforderlichkeit abermaliger Befragung des bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen (S 203 ff/III) bedurft. Ohne Darlegung solcher nicht von selbst einsichtiger Umstände verfiel der Antrag zu Recht der Ablehnung (Z 4).
Mit der unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 vorgebrachten Kritik an den Feststellungen zur Täterschaft des Nichtigkeitswerbers werden keine formellen Begründungsmängel aufgezeigt.
Der Schöffensenat hat sich, wie die Beschwerde selbst einräumt, mit den wechselnden Angaben der Mitangeklagten Sabrina S***** eingehend auseinandergesetzt und ausführlich begründet, in welchem Umfang und warum er ihrer Darstellung und nicht jener des Beschwerdeführers folgte. Damit blieben aber die Konstatierungen der Tatrichter weder nicht, noch unvollständig begründet, vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insoweit in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Aktenwidrigkeit schließlich liegt nur vor, wenn schuldspruchrelevante Annahmen auf Verfahrensergebnisse gestützt werden, die unrichtig oder sinnentstellt wiedergegeben werden, nicht aber schon dann, wenn - wovon der Beschwerdeführer ersichtlich ausgeht - solche Urteilsannahmen keine wortidente Entsprechung im Beweisverfahren finden, sondern das Ergebnis einer aus dem Beweisverfahren insgesamt gezogenen Schlussfolgerung sind. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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