11Os1/02 (11Os2/02)•OGH 11Os1/02 (11Os2/02)
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Danijel S***** und Ilija A***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie über die Beschwerde des Angeklagten Ilija A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. August 2001, GZ 8c Vr 2220/00-86, und den zugleich mit dem Urteil gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Danijel S***** enthält, wurde Ilija A***** des als Bestimmungstäter begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 12 zweiter Fall, 127, 128 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er Danijel S***** in Wien vor dem 9. März 2000 zur Ausführung der von S***** am 9. März 2000 und am 13. März 2000 zum Nachteil der Fa S***** begangenen Diebstähle zweier PKW, nämlich eines Mercedes C 220 im Wert von ca 400.000 S und eines VW Passat im Wert von ca 250.000 S (Punkt 1 des Urteilssatzes) dadurch bestimmt, indem er ihn dazu aufforderte, Fahrzeuge der Firma S***** wegzunehmen, ihm für jedes Fahrzeug 3.000 DM anbot und meinte, dies sei leicht verdientes Geld (2).
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****, der auch den Strafausspruch mit Berufung und den Widerrufsbeschluss mit Beschwerde anficht.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Ablehnung seines Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen Velibor P***** remonstriert, durch dessen Aussage nicht nur eine Aufklärung über die näheren Umstände der Verbringung des verfahrensverfangenen PKW Mercedes sondern auch darüber möglich gewesen wäre, wer dieses Fahrzeug zusammen mit dem Erstangeklagten entwendet habe, übersieht er, dass diese Beweisthemen - ganz abgesehen davon, dass das zweitgenannte nicht Gegenstand der Antragstellung war (S 381) - für die entscheidende Frage der Bestimmung des Erstangeklagten durch den Beschwerdeführer zur Tatausführung keinerlei Bedeutung hat. Die Beschwerdeargumentation, P***** hätte auch zur Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers aussagen können, geht schon deshalb ins Leere, weil der Zeuge zu diesem Thema gar nicht geführt wurde. Keine entscheidenden Tatsachen sondern Beweiserwägungen der Tatrichter betrifft der zur Mängelrüge (Z 5) vorgebrachte Einwand, S***** habe bei seiner Erstvernehmung durch die Polizei versucht, den Diebstahl des Mercedes zu verschleiern. Mit den sich daraus ergebenden Widersprüchen zu seiner später auch zu diesem Faktum geständigen Verantwortung hat sich der Schöffensenat aber der Beschwerdeauffassung zuwider eingehend auseinandergesetzt (US 10f). Divergenzen in den Angaben über den Zeitpunkt des Diebstahlsauftrages und die zugesicherte Belohnung wiederum wurden berücksichtigt und mit dem zwischen den einzelnen Aussagen gelegenen langen Zeitintervall formell mängelfrei erklärt. Der Erlag einer Kautionssumme von 500.000 S durch den Beschwerdeführer wurde vom Erstgericht ersichtlich nur illustrativ in die Beweiswürdigung einbezogen.
Die relevierte Aktenwidrigkeit liegt abgesehen davon, dass hievon keine entscheidenden Tatsachen betroffen sind, nicht vor. Die Feststellung, A***** habe S***** vor dem 9. März 2000 zum Diebstahl von Fahrzeugen der Firma S***** bestimmt, konnte der Schöffensenat auf die Aussage des Erstangeklagten in der Hauptverhandlung (S 371) stützen; der VW Passat wurde nicht, wie die Beschwerde behauptet - offenbar durch einen Schreibfehler im (ursprünglichen) Strafantrag, welcher im Original korrigiert wurde (ON 49) und in der Anklageschrift nicht mehr aufscheint (ON 68), veranlasst - am 13. April 2000, sondern, wie sich aus dem Akt eindeutig ergibt (Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. März 2000, ON 9), am 13. März 2000 gestohlen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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