10ObS150/02k•OGH 10ObS150/02k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef M*****, Werkstättenleiter, *****, vertreten durch Zauner Mühlböck Rechtsanwälte KEG in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invalititätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 2002, GZ 11 Rs 342/01w-27, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Juli 2001, GZ 17 Cgs 119/00d-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. 7. 2001, GZ 17 Cgs 119/00d-21, erhoben sowohl der Kläger als auch die beklagte Partei Berufung. Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wurde dem Klagevertreter am 8. 2. 2002 zugestellt. Am 8. 3. 2002, also am letzten Tag der vierwöchigen Revisionsfrist, wurde in der gemeinsamen Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichtes Linz eine an das "Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht, Fadingerstraße 2, 4020 Linz" adressierte Revision des Klägers überreicht. Von dort wurde sie an das Landesgericht Wels weitergeleitet, wo sie am 13. 3. 2002 einlangte. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Das Erstgericht legte die Akten im Wege des Oberlandesgerichtes dem Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die Revision vor.
Die Revision erweist sich als verspätet.
Die Revision des Klägers wäre nach § 505 Abs 1 und 2 ZPO durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) beim Prozessgericht erster Instanz binnen vier Wochen von der Zustellung an, also spätestens am 8. 3. 2002, zu erheben gewesen. Die Revisionsschrift wurde am letzten Tag der Revisionsfrist bei dem dafür nicht zuständigen Landesgericht Linz überreicht. Von dort wurde sie an das zur Überreichung zuständige Landesgericht Wels weitergeleitet, wo sie am 13. 3. 2002, somit außerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, einlangte.
Die Revision wurde somit erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist erhoben, weshalb sie als verspätet zurückgewiesen werden musste.
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