3Ob129/02w•OGH 3Ob129/02w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Gerhard Ignaz H*****, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in Wien als Verlassenschaftskuratur, wider die beklagte Partei Mag. Heidemarie B*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO; Streitwert 327.027,53 EUR = 4,5 Mio S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2001, GZ 18 R 210/01p-25, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagevertreter am 28. Dezember 2001 zugestellt. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde am 1. Februar 2002 zur Post gegeben. Da es sich bei den in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten um Ferialsachen handelt (§ 224 Abs 1 Z 5 ZPO), wurde die außerordentliche Revision erst nach Ablauf der vierwöchigen Revisionsfrist eingebracht; sie ist daher als verspätet zurückzuweisen (§ 225 Abs 2, § 505 Abs 2 ZPO).
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