14Os36/02•OGH 14Os36/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Oberste Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred W***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Jänner 2002, GZ 8b Vr 5.811/01-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred W***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I./A. und II.) sowie der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (I./B.) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I./C.) schuldig erkannt. Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung hat er II. am 4. März 2001 Anita P***** dadurch, dass er sie festhielt, gegen das Auto drückte und sich in weiterer Folge auf sie legte, mit Gewalt zur Duldung und Vornahme von dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich eines Analverkehrs an ihr und eines Oralverkehrs an ihm, genötigt.
Die allein gegen den genannten Schuldspruch zu II. gerichtete, auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht den betreffenden Tatzeitpunkt (4,45 Uhr) explizit festgestellt (US 7) sich mit der vom Angeklagten behaupteten Alkoholisierung auseinandergesetzt (US 12) und den Aussagen der (Entlastungs)Zeugen Brigitte und Verena G***** sowie Alberto A***** mit ausführlicher, logisch und empirisch einwandfreier Begründung die Glaubwürdigkeit versagt (US 13 f). Auch auf die behauptete Angst des Tatopfers vor dessen Lebensgefährten wurde eingegangen (US 14 f). Der Umstand, ob sich dieses vor der Tat mit dem Beschwerdeführer über Analverkehr unterhalten hat, trägt zur Klärung der Tatfrage nichts aus.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, welche Konsequenzen Tatzeitpunkt und "Lokaltour" für die rechtliche Beurteilung der Tat haben sollten, und bekämpft mit ihrer Forderung nach Feststellungen zum behaupteten Widerruf der belastenden Angaben durch das Opfer in unzulässiger Weise die zitierte Beweiswürdigung der Tatrichter. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die - implizierte - Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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