14Os34/02•OGH 14Os34/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Edmund F*****, wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19. November 1991, GZ 22 Vr 974/88-335, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert.
Gründe:
Dr. Edmund F***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19. November 1991, GZ 22 Vr 974/88-335, wegen verschiedener Delikte schuldig erkannt und zu einer Freiheits- und einer Geldstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte sogleich nach dessen Verkündung "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, auch hinsichtlich des PB-Erkenntnisses" an (S 335/XIV). Eine Ausführung dieser Rechtsmittel wurde am 28. Jänner 1992 zur Post gegeben. Mit Beschluss vom 15. April 1992 (ON 403) wies das Landesgericht Feldkirch (Vorsitzender) die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als verspätet ausgeführt gemäß § 285a Z 1 StPO zurück. Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 1992, AZ 14 Os 74, 75/92 (ON 407a), nicht Folge, wobei er in den Gründen feststellte, dass nach allen Erkenntnissen des durchgeführten Überprüfungsverfahrens, denen keine sonstigen Erhebungsergebnisse, insbesondere auch nicht die eidesstättige Erklärung des damaligen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Gottfried Forsthuber, ihm sei die Urteilsausfertigung am 14. Jänner 1992 (von wem immer) "übergeben" worden, entgegenstehen, die Zustellung der Urteilsausfertigung um den 21. Dezember 1991, jedenfalls aber vor dem 31. Dezember 1991 gemäß § 13 Abs 4 ZustellG an einen Angestellten des Rechtsanwaltes während dessen urlaubsbedingter Abwesenheit erfolgte. Gleichzeitig verweigerte er die mit Antrag vom 8. Mai 1992 begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil dieser Antrag verspätet (§ 364 Abs 1 Z 2 StPO) gestellt worden war und dem damaligen Verteidiger Dr. Forsthuber wegen der wiederholten Duldung der gesetzwidrigen Deponierung von RSa-Briefen in seiner Kanzlei ohne Unterfertigung eines Zustellnachweises (§ 22 ZustellG) ein Organisationsverschulden traf (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO).
Aus Anlass eines beim Landesgericht Wiener Neustadt zum AZ 24 Cg 135/00v anhängigen Schadenersatzprozesses des Verurteilten gegen Dr. Forsthuber stellte der nunmehrige Rechtsvertreter Dris. Edmund F***** "aus anwaltlicher Vorsicht" für diesen erneut einen mit 3. Dezember 2001 datierten und am 12. Dezember 2001 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das oben genannte Urteil.
Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wiederum, und zwar schon deshalb zu verweigern, weil der nunmehr neuerliche Antrag umsomehr als der frühere verfristet ist (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO).
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