AUSL EGMR Bsw59498/00

Bsw59498/00Outro Tribunal7 de mai. de 2002

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AUSL EGMR Bsw59498/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2002

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Burdov gegen Russland, Urteil vom 7.5.2002, Bsw. 59498/00.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Fehlende Durchsetzbarkeit gerichtlicher Urteile und Recht auf ein faires Verfahren. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 3.000,- für immateriellen Schaden (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. wurde von Oktober 1986 bis Jänner 1987 zu Rettungsarbeiten nach dem nuklearen Supergau in Tschernobyl herangezogen. Dabei wurde er massiver radioaktiver Strahlung ausgesetzt. Nachdem 1991 ein Zusammenhang zwischen seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung und seinem Einsatz am Ort der Katastrophe festgestellt worden war, wurde ihm eine Entschädigung zugesprochen. 1997 brachte der Bf. beim Gericht in Shakty eine Klage gegen das staatliche Sozialamt ein, weil er bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlungen erhalten hatte. Das Gericht bestätigte seine Ansprüche. 1999 klagte der Bf. erneut auf Zahlung der ausständigen Entschädigungsansprüche und bekam daraufhin monatliche Zahlungen zugesprochen. Dieses Urteil konnte jedoch nicht durchgesetzt werden, weil die zuständigen staatlichen Stellen nicht über die erforderlichen Mittel verfügten. Erst im März 2001 wurden nach einer Entscheidung des Finanzministeriums die ausstehenden Ansprüche des Bf. erfüllt.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) durch die ungerechtfertigten Verzögerungen in der Durchsetzung der letztinstanzlichen Urteile.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Das von Art. 6 (1) EMRK gewährleistete Recht auf Zugang zu einem Gericht wäre wirkungslos, wenn ein staatliches Rechtssystem die Undurchsetzbarkeit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen zum Schaden einer Partei gestatten würde. Art. 6 (1) EMRK beschränkt sich nicht auf die Regelung des Verfahrens, sondern schützt auch die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen. Diese muss daher als integraler Bestandteil des „Verfahrens" iSv. Art. 6 EMRK betrachtet werden.

Eine staatliche Behörde kann die Nichterfüllung gerichtlicher Leistungsurteile nicht mit einem Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel rechtfertigen.

Aufgrund der mehrjährigen Unterlassung der gebotenen Maßnahmen zur Umsetzung der gerichtlichen Urteile durch die russ. Behörden wird eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK festgestellt (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK:

Die Undurchsetzbarkeit der gerichtlich festgestellten Ansprüche des Bf. stellt einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Eigentums dar. Dieser kann durch einen Mangel an finanziellen Mitteln nicht gerechtfertigt werden und begründet daher eine Verletzung von Art. 1

1. ZP EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

EUR 3.000,-- für immateriellen Schaden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Stran Greek Refineries Stratis Andreadis/GR v. 9.12.1994, A/301-B

(= NL 1995, 21 = ÖJZ 1995, 432).

Hornsby/GR v. 19.3.1997 (= ÖJZ 1998, 236).

Ambrousi/I v. 19.10.2000 (= NL 2000, 195).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.5.2002, Bsw. 59498/00, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 94) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/02_3/Burdov.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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