2Nd506/02•OGH 2Nd506/02
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin U.***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin A***** SA, ***** wegen EUR 7.979,48 sA den Beschluss
gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird das Bezirksgericht Salzburg in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Spanien hat, Schadenersatz für durch schuldhaft unsachgemäße Verpackung und Verladung der Ware entstandenen Schaden in Höhe von EUR 7.979,48. Sie habe es übernommen, eine Ladung Orangen vom Firmengelände der beklagten Partei in Spanien nach Österreich zu transportieren, wobei das Ladegut von Leuten der beklagten Partei mangelhaft verpackt und verladen worden sei. Der Vertrag unterliege dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR begehrt die Antragstellerin, das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und das Transportgut in Österreich abgeliefert werden sollte, ist die inländische Jurisdiktion auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Schadenersatzansprüche gegeben (vgl 9 Nd 502/01). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Streitigkeit zwischen den Parteien des Frachtvertrages geführt werden soll. Art 31 CMR erfasst auch Streitigkeiten aus außervertraglichen Anspruchsgrundlagen, sofern diese mit der Güterbeförderung in Zusammenhang stehen (Demuth in Thume, Komm. z. CMR Rz 6 zu Art 31; Helm in Staub, HGB4, Rz 7 zu Art 31 CMR; vgl SZ 54/165). Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376). Über Anregung der Antragstellerin war das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
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