1Ob266/01a•OGH 1Ob266/01a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Univ.Doz.Dr.Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache mj Elnaz K*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Moharam K*****, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr.Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8.August2001, GZ45R441/01p55, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 18.Juli2001, GZ4P195/01x49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Beschluss vom 18.7.2001 ordnete das Erstgericht die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §18 Abs1 UVG für die Zeit vom 1.6.2001 bis 31.12.2003 an.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht zweiter Instanz dem dagegen vom Vater (Abwesenheitskurator) erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Der Abänderungsantrag des Vaters, das Unterhaltsvorschussbegehren für den Zeitraum vom 1.1.bis31.12. 2003 abzuweisen, sei nicht berechtigt. Die Übergangsbestimmung des ArtXVIII §5 KindRÄG 2001 sei nicht dahin auszulegen, dass lediglich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gewährte Unterhaltsvorschüsse bis zum 19.Lebensjahr des Kindes wie bisher weiterzugewähren und nicht einzustellen seien. Vielmehr ergebe sich aus dem Gesetzestext eindeutig, dass einem spätestens am 1.7.1987 geborenen Kind, das mit Ablauf des 30.6.2001 das 14.Lebensjahr vollendet habe, nach Erreichung der Volljährigkeit ab 1.7.2005 noch bis zum 30.6.2006 Vorschüsse gewährt werden könnten.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Durch das KindschaftsrechtsÄnderungsgesetz 2001, BGBlI Nr135/2000 (KindRÄG 2001), wurde unter anderem §21 Abs2 ABGB dahin geändert, dass Minderjährige jene Personen sind, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Volljährigkeit wird nach der nun geltenden Gesetzeslage somit nicht erst mit Vollendung des 19., sondern bereits mit Vollendung des18.Lebensjahrs erreicht. Gemäß §1 Abs1 der Schlussund Übergangsbestimmungen (ArtXVIII) trat dieses Gesetz mit 1.Juli2001 in Kraft. §5Abs1 ordnet an, dass einem Kind, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14.Lebensjahr bereits vollendet hat, Unterhaltsvorschüsse ungeachtet des Eintritts der Volljährigkeit, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19.Lebensjahr vollendet, wie bisher weiter zu gewähren sind. Gemäß Abs3 dieser Gesetzesstelle kann auch ein Volljähriger, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das14.Lebensjahr vollendet hat, die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis längstens zum Ende des Monats, in dem er das19.Lebensjahr vollendet, beantragen und wird in diesem Fall der Jugendwohlfahrtsträger mit Rechtskraft der Bewilligung für die Dauer der Vorschussgewährung kraft Gesetzes Vertreter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die Auszahlung hat an das anspruchsberechtigte Kind zu erfolgen. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (296 BlgNR 21.GP, 115) führen zu diesen Übergangsbestimmungen aus, für die Anordnung einer fünfjährigen Übergangsfrist sei der Gedanke ausschlaggebend gewesen, dass die Entscheidung über den weiteren Berufsund Ausbildungsweg vor Beendigung der Schulpflicht getroffen werden müsse. Eine wesentliche Entscheidungsgrundlage sei dabei die voraussichtliche Dauer der Sicherung der Unterhaltsansprüche durch Vorschussleistungen. Die Prämissen für im Vertrauen auf die geltende Rechtslage getroffene Entscheidungen sollen durch die Herabsetzung der Volljährigkeit nicht nachträglich geändert werden.
Diese Erläuterungen zeigen, dass der Gesetzgeber unabhängig davon, ob Unterhaltsvorschüsse im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits gewährt oderwie hiererst danach weitergewährt wurden, alle Kinder jener Altersgruppe, die vor Abschluss der Schulpflicht Dispositionen für ihren weiteren Werdegang treffen mussten, in ihrem Vertrauen auf die damals geltende Rechtslagedie Möglichkeit der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bis zur Vollendungdes19.Lebensjahrs - schützen wollte. Dieim§5Abs1 der Übergangsbestimmungen verwendete Wendung: "wie bisher weiter zu gewähren" kann daher nur dahin verstanden werden, dass die nunmehr mit vollendetem18.Lebensjahr erreichte Volljährigkeit bei Vorliegen der altersmäßigen Voraussetzungen unabhängig vom Zeitpunkt der Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse keinen Grund zu deren Einstellung bildet, sondern dass die Vorschüsse unverändert bis zurVollendungdes 19.Lebensjahrs weiter zustehen sollen. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass dieser klare Wille des Gesetzgebers auch aus§5Abs3 der Übergangsbestimmungen erhellt, wird doch dort die Gewährung von Unterhaltsvorschüssenbiszumvollendeten19.Lebensjahr auf Grund des Antrags eines Volljährigen behandelt, was ausschließt, dass eine vor dem 1.7.2001 ergangene Vorschussbewilligung vorliegen könnte.
Entgegen der vom Revisionsrekurswerber vertretenen Ansicht setzt daher die Gewährung oder Weitergewährung der Unterhaltsvorschüssebiszur Vollendungdes19.Lebensjahres allein voraus, dass das Kind vordem1.7. 2001das14.Lebensjahr vollendet hat. Auf den Zeitpunkt, zu dem die Vorschüsse bewilligt wurden, kommt es dagegen nicht an.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
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