1Ob95/02f•OGH 1Ob95/02f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Univ.Doz.Dr.Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, , vertreten durch Dr.Josef Neier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Armand W, vertreten durch Dr.Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR11.264,29sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22.Jänner2002, GZ1R260/01x-14, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.September2001, GZ10Cg75/01x-9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Im Zeitraum von Dezember 1997 bis Februar 1998 führte die klagende Partei in Polen Montagearbeiten an einer vom Beklagten einer polnischen Gesellschaft zur Verfügung gestellten Schiliftanlage durch. Zu dieser Zeit war der Beklagte sowohl Geschäftsführer und (mit 50%) Gesellschafter der klagenden Partei als auch (nicht vertretungsbefugter) Gesellschafter der polnischen Gesellschaft; er hatte sich im Gesellschaftsvertrag der polnischen Gesellschaft unter anderem dazu verpflichtet, als Sacheinlage zwei Liftanlagen “zusammen mit Bau-und Montageprojekten” einzubringen. Mit Rechnung vom 16.4.1998 stellte die klagende Partei der polnischen Gesellschaft für ihre Montagearbeiten einen Gesamtbetrag von S155.000 in Rechnung, wobei für die im Zeitraum vom 13.12.1997 bis 11.2.1998 an insgesamt 31Tagen geleisteten Einsätze ein Tagespauschale von jeweils S5.000 verrechnet wurde. Die polnische Gesellschaft leistete keine Zahlung; sie wies insbesondere in einem Schreiben vom 29.6.2000 darauf hin, dass sie keinen Auftrag erteilt habe und sich die Rechnung auf Montagearbeiten beziehe, die mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten verbunden gewesen seien.
Mit ihrer am 17.4.2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei vom Beklagten die Zahlung von S155.000 samt Zinsen und brachte im Wesentlichen vor, der Beklagte habe die klagende Partei persönlich (im eigenen Namen) beauftragt, die Montagearbeiten in Polen auszuführen. Über Ersuchen des Beklagten sei die Rechnung vorerst direkt an die polnische Gesellschaft gelegt worden. Im weiteren Verfahren erklärte die klagende Partei, ihr Begehren nicht nur auf den Werkvertrag, sondern auch darauf zu stützen, dass der Beklagte die klagende Partei im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer grob schuldhaft geschädigt habe. Seine Pflichtwidrigkeit bestehe darin, dass er die Klagsforderung weder selbst bezahlt, noch dafür Sorge getragen habe, dass eine Zahlung durch das polnische Unternehmen erfolge. Die Klageführung gegen den Beklagten sei in einer Generalversammlung der klagenden Partei am 22.8.2001 genehmigt worden.
Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, von einer Auftragserteilung durch ihn könne keine Rede sein. Vielmehr habe er -nach Absprache mit der “übrigen Geschäftsführung” der klagenden Partei- für diese einen Montageauftrag des polnischen Unternehmens entgegengenommen. Die Forderung sei verjährt, da die Leistungen schon mehrere Jahre zurücklägen. Weiters wendete er ein, die klagende Partei sei ohne Zustimmung des Beklagten gar nicht berechtigt, die Klage einzubringen; für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bedürfe es gemäß §35 Abs1 Z6 GmbHG einer förmlichen Beschlussfassung durch die Gesellschafter, die nicht vorliege. Die polnische Gesellschaft habe der klagenden Partei erst vor kurzem angeboten, die Rechnung wegen Zahlungsschwierigkeiten ratenweise zu begleichen, was aus unerfindlichen Gründen abgelehnt worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Allfällige Werklohnansprüche seien gemäß §1486 Z1 ABGB verjährt. Die klagende Partei habe am 16.4.1998 Rechnung gelegt, sodass spätestens ab diesem Tag der Werklohn fällig gewesen sei. Bei Einbringung der Klage am 17.4.2001 sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten könnte die klagende Partei nicht erheben, weil am 22.8.2001 kein wirksamer Beschluss im Sinn des §35 Abs1 Z6GmbHG gefasst worden sei; die Generalversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden und habe in Abwesenheit des Beklagten stattgefunden. Ob dem Kläger (richtig: Beklagten) sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, müsse daher nicht geprüft werden.
Das Berufungsgericht hob infolge Berufung der klagenden Partei die Entscheidung des Erstgerichts auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Es vertrat die Rechtsansicht, eine Werklohnforderung gegen den Beklagten sei nicht verjährt. Die Fälligstellung des Rechnungsbetrags sei jedenfalls am 16.8.1998 möglich gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt tatsächlich abgerechnet worden sei. Der Beklagte habe nicht behauptet, dass schon früher abgerechnet hätte werden können; auch das Beweisverfahren habe keinen Hinweis darauf ergeben, dass eine Rechnungslegung objektiv früher möglich gewesen wäre oder dass die Rechnungslegung seitens der klagenden Partei ungebührlich verzögert worden sei. Da der 16.4.2001 ein Ostermontag gewesen sei, sei die am 17.4.2001 per Telefax an das Erstgericht übermittelte-und in der Folge verbesserte-Klage am letzten Tag der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren die zur Frage der Auftragserteilung durch den Beklagten angebotenen Beweise aufzunehmen haben. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts bestünden auch keine Bedenken gegen die Annahme einer wirksamen Beschlussfassung durch die Gesellschafter der klagenden Partei im Hinblick auf die Klageführung. Der Gesellschafter -Geschäftsführer sei gemäß §39 Abs4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn gegen ihn Ansprüche aus seiner Geschäftsführung geltend gemacht werden sollen. Daraus folge, dass die Abhaltung einer förmlichen Generalversammlung eine überflüssige Formalität wäre, wenn die übrigen Gesellschafter übereinstimmend die Klageführung genehmigen. Im zweiten Rechtsgang werde daher auch zu beurteilen sein, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der Beklagte seine Geschäftsführertätigkeit sorgfaltswidrig ausgeführt und der klagenden Partei einen finanziellen Schaden zugefügt habe.
Der Rekurs des Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Auf das Problem, ob ein wirksamer Gesellschafterbeschluss zur Frage der Klageführung gegen den Beklagten vorliegt, muss-entgegen der Auffassung des Beklagten und des Berufungsgerichts-nicht eingegangen werden, weil sich selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der klagenden Partei ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Geschäftsführung im Sinne des §35 Abs1 Z6 GmbHG nicht begründen lässt.
Die klagende Partei hat stets den Standpunkt vertreten, der Beklagte habe den Werkvertrag im eigenen Namen geschlossen und sei daher zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Damit unvereinbar ist die Rechtsauffassung, er hafte wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten, weil er den Werklohn weder selbst bezahlt, noch dafür Sorge getragen habe, dass eine Zahlung durch das polnische Unternehmen erfolgt. Schließt eine GmbH mit einem im eigenen Namen handelnden Geschäftsführer einen Werkvertrag, so ist Letzterer zweifellos aus dem Vertrag zur Zahlung des (vereinbarten oder angemessenen) Werklohns verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung-etwa unter Hinweis darauf, dass er sich nicht für den Vertragspartner hält, -nicht nach, so kann ihn die Gesellschaft nicht- nun in seiner Funktion als Geschäftsführer-mit dem Argument zur Haftung heranziehen, er habe nicht Sorge dafür getragen, dass er sich selbst (in seiner Stellung als Vertragspartner) zur Zahlung veranlasst habe. Es bleibt auch unerfindlich, welche konkreten (Erfolg versprechenden) Geschäftsfüh- rungsmaßnahmen die klagende Partei hier im Auge haben könnte.
Zum Vorwurf, der Beklagte habe als Geschäftsführer nicht für eine Zahlung durch die polnische Gesellschaft Sorge getragen, ist die klagende Partei jedes Tatsachenvorbringen dazu schuldig geblieben, aus welchem Grund die polnische Gesellschaft allenfalls bereit sein könnte, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, die-nach dem bis zuletzt aufrecht erhaltenen Klagevorbringen-allein den Beklagten trifft. Ein Eventualvorbringen, etwa in der Richtung, dass eine Auftragserteilung durch die polnische Gesellschaft vorläge, sofern ein Handeln des Beklagten im eigenen Namen nicht erweislich sein sollte, hat die klagende Partei nicht einmal ansatzweise erstattet; es bliebe auch völlig offen, welche für die polnische Gesellschaft vertretungsbefugte Person eine (rechtsgeschäftliche) Verbindlichkeit gegenüber der klagenden Partei begründet haben sollte.
Da sich somit ein Schadenersatzanspruch der klagenden Partei gegen den Beklagten aus ihrem Prozessvorbringen nicht ableiten lässt, wird sich das fortzusetzende Verfahren auf die Frage zu beschränken haben, ob der Beklagte den Klagebetrag als Werkbesteller schuldet. Der Auffassung des Berufungsgerichts, ein allfälliger Werklohnanspruch sei noch nicht verjährt, ist der Beklagte in seinem Rekurs nicht entgegengetreten. Da sich seine Rechtsmittelausführungen ausschließlich mit der schadenersatzrechtlichen Problematik auseinandersetzen, ist es dem Rekursgericht -ungeachtet seiner allseitigen Prüfungspflicht (Kodek in Rechberger2 Rz5 zu §519 ZPO mwN)- verwehrt, auf eine vom Beklagten nicht aufrechterhaltene Einwendung einzugehen, die sich allein auf eine andere Rechtsgrundlage (hier: Werkvertrag) bezogen hat.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §52 ZPO.
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