OGH 12Os17/02

12Os17/02Tribunal Superior18 de abr. de 2002

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OGH 12Os17/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2002

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut T***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. November 2001, GZ 12 b Vr 993/01-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Helmut T***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A) und des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B) schuldig erkannt.

Demnach hat er "in Wien als Geschäftsführer der Fa T***** VertriebsGmbH vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen eine Verkürzung nachangeführter Abgaben bewirkt, nämlich

A./ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht

I./ eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung nachgenannter bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, indem er unrichtige, Erlös und Gewinn zu gering ausweisende Steuererklärungen (samt zugehöriger Bilanz) abgab, wobei er insbesondere teilweise zu Unrecht steuerfreie Ausfuhrlieferungen und aus nicht steuerbaren Umsätzen Vorsteuerabzüge geltend machte, sodass darauf beruhende Bescheide erlassen wurden, und zwar

1. ) am 25. 6. 1990 für das Jahr 1989 an Umsatzsteuer um S 1,317.856,--, Bescheid vom 23. 10. 1990;

2. ) am 2. 12. 1991 für das Jahr 1990 an Umsatzsteuer um S 14,857.192,--, Bescheid vom 9. 1. 1992;

II./ eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer für verheimlichte, aus verschwiegenen Eingängen zugeflossene Erlöse als verdeckte Gewinnausschüttung, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr (§§ 93, 95, 96 EStG 1988) unterließ, und zwar in der Zeit von Anfang 1989 bis Ende 1990

Das Erstgericht traf - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Relevanz - folgende Feststellungen:

"Die Fa T***** VertriebsGmbH mit Sitz in ***** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9. 3. 1977 gegründet und letztendlich mit Beschluss vom 21. 6. 1995 gemäß § 2 Amtslöschungsgesetz im Firmenbuch gelöscht. Der Beschuldigte war vom 4. 6. 1985 bis zum 5. 5. 1994 alleiniger Geschäftsführer der genannten Gesellschaft und für deren steuerliche Gestionen allein verantwortlich.

Im Jahr 1989 begann der Beschuldigte in großem Umfang mit Vorsteuerbetrügereien. Die Vorgangsweise war folgende:

Die T***** GesmbH erstellte Rechnungen, die Lieferungen von elektronischen Geräten ins Ausland auswiesen. Tatsächlich waren unter den steuerfreien Ausfuhrlieferungen auch Ausgangsrechnungen an inländische Abnehmer gebucht, nämlich die Firmen S***** HandelsgesmbH, G***** GesmbH, I***** VertriebsGmbH, PARAMO I***** HandelsgesmbH und T***** HandelsgesmbH. Da keine Ausfuhrnachweise vorliegen, sind diesbezüglich steuerpflichtige Umsätze anzunehmen. Weiters tätigte die T***** GesmbH nach außen hin Vermittlungsgeschäfte, die in Form eines Reihengeschäftes fakturiert wurden; Die Fa A*****, Budapest, fakturierte in Österreich mit 20 % Mehrwertsteuer-Ausweis an Helmut T***** persönlich, dieser machte daraus die Vorsteuern geltend und verrechnete mit einem 0,5 %-Aufschlag und 20 % Mehrwertsteuer-Ausweis weiter an T*****. Die T***** GesmbH machte daraus die Vorsteuern geltend und verrechnete mit einem 4,5 %-Aufschlag, ohne Mehrwertsteuer-Ausweis, weiter an E***** in Liechtenstein. Wie später im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt werden konnte, handelte es sich hiebei um reine Scheingeschäfte, wobei der Geschäftsvorgang grundsätzlich einen nicht steuerbaren Umsatz darstellt, zumal es sich um Leistungen handelt, die zwischen zwei ausländischen Unternehmungen vereinbart wurden und deren Nutzung im Ausland erfolgt. Völlig klar ersichtlich wird dies daraus, dass die in den Ausgangsrechnungen an Helmut T***** persönlich ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge, die Basis für dessen geltend gemachten Vorsteuerabzug bildeten, von der Fa A***** in Österreich weder gemeldet noch bezahlt wurden. Es war von einer im Inland nicht geschlossenen Rechnungskette auszugehen, wobei der Erste in der Reihe (A*****) die Mehrwertsteuer nicht abführte und der Letzte in der Reihe (T***** GesmbH) einen steuerfreien Auslandsumsatz (E*****) erklärte und damit einen Vorsteuerüberhang produzierte. Die buchhalterische Erfassung fand nur auf Verrechnungskonten statt. Geldflüsse gab es nur durch Scheckausgänge der Fa T*****, die diese aus den Vorsteuerguthaben finanzierte und sich auch im Laufe der Betriebsprüfung als nicht nachvollziehbar erwiesen. Im Übrigen wurde der Schulderlass T*****, der doppelte EUSt-Abzug sowie die Eingangsrechnungen der Fa U***** GesmbH als "steuerschonende" Geschäfte aufgedeckt, deren Inhalt ebenfalls auf die Lukrierung von Vorsteuern gerichtet war.

Die Umsatzsteuernachschau ergab weiters, dass etwa ein Geschäft Import (Fa I*****) - Export (Fa TE*****) verbucht wurde, obwohl lediglich eine Warenlieferung direkt vom Ausland ins Ausland stattgefunden hat, wobei sich in weiterer Folge herausstellte, dass das Geschäft bis auf einen geringen Teil überhaupt nicht zustande kam. Den dabei verbuchten "HW-Importen" in Höhe von S 3,915.960,09 standen "Ausfuhrlieferungen TSFR" in Höhe von S 4,263.254,95 gegenüber. Ebenso waren zwei weitere Geschäfte mit der Fa M***** GesmbH über Lieferungen von elektronischen Geräten nicht den Tatsachen entsprechend und daher steuerlich nicht zu berücksichtigen" (US 4 ff, 8 f).

Sämtliche unter dem Aspekt "unrichtiger Würdigung der Unterlagen des Finanzamtes" erbobenen, in "Vorwürfe" 1 bis 6 gegliederten Beschwerdeeinwände sind nicht zielführend:

Soweit den erstgerichtlichen Annahmen bloß unsubstantiierte Gegenpositionen gegenübergestellt werden, etwa wonach "die Ausfuhr durch lückenlose Vorlage der Ausfuhrdokumente .... nachgewiesen wurde, wobei die Nationalität des Warenempfängers unmaßgeblich ist", ferner "dass es sich bei den Leistungen von A***** um Bearbeitungsleistungen gehandelt hat", das Erstgericht weiters bei Prüfung der als Scheingeschäfte beurteilten Fakturierungen der angeblichen Leistungen der Firma A***** nicht gewürdigt habe, "dass der Angeklagte die von ihm an T***** in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt gänzlich abgeführt hat" (vgl dazu die Verantwortung des Angeklagten, wonach die Mehrwertsteuer den Kunden erst auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung des Finanzamtes nachverrechnet und bezahlt wurde - II/75, sowie die konformen Angaben des Zeugen Z***** 353/II) oder wonach erstinstanzliche Feststellungen, "dass Zahlungen an A***** aus Vorsteuerguthaben erfolgt seien, im Widerspruch zur Beleg- und Buchhaltungslage" stehen, ist ihnen die gebotene einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) nicht zu entnehmen. Sinngemäßes gilt für die nicht konkretisierten Behauptungen, wonach die dem Erstgericht "zum T*****-Geschäft vorgelegten Geschäftsunterlagen erweisen, dass dieses Geschäft abgabenrechtlich einwandfrei abgewickelt wurde", sowie für die Reklamation, dass "die Feststellung des Erstgerichtes, dass für die Jahre 1991 und 1992 keine Steuererklärungen abgegeben worden wären, unzutreffend ist", aber auch für den Einwand, "dass Verjährung eingetreten ist" (sachlich Z 9 lit b).

Die auf eigenständige, jenen der Tatrichter diametral entgegengesetzte Interpretationen von Verfahrensergebnissen gegründete, auf eine umfassende Problematisierung der erstgerichtlichen Beurteilung der angeblich vom Angeklagten und der T***** GesmbH mit der Firma A***** abgewickelten Software-Geschäfte als bloß fingiert (US 5 f) abzielende Beschwerdeargumentation erschöpft sich der Sache nach - wie schon die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz dokumentiert - in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung.

Da der vom Einzelunternehmen Helmut T***** gewährte Schuldnachlass in der Höhe von brutto 3,117.319,60 S (6 der Anklageschrift ON 53 = 417/I) - von der Staatsanwaltschaft unbekämpft - bei Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht erfasst und damit nicht Gegenstand des Schuldspruches ist (vgl dazu auch das Gutachten des Sachverständigen 361 f/II), hat das darauf abstellende Beschwerdevorbringen vorweg auf sich zu beruhen.

Die mangels Berücksichtigung einer Vorsteuerkorrektur bei Einbuchung des genannten Schulderlasses anlässlich der Betriebsprüfung (und nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - vom Sachverständigen) vorgenommene Kürzung der abziehbaren Vorsteuern des Wirtschaftsjahres 1988/1989 um 519.553,27 S (S 6 der Anlage A zum Schlussbericht ON 49) scheidet somit - der Beschwerde zuwider - schon aus diesem Grund als Komponente für einen (im Übrigen aus den Verfahrensergebnissen - dazu 135/II - nicht nachvollziehbaren und darüber hinaus Umsatzsteuer und Kapitalertragssteuer vermengenden) vermeintlichen Rechenfehler des Erstgerichtes aus.

Richtig ist, dass der Sachverständige von der T***** GesmbH effektuierte, vom Angeklagten mit der U***** GesmbH in Beziehung gesetzte Warenausfuhren bejahte; das Beschwerdevorbringen übergeht in diesem Kontext allerdings, dass der Sachverständige (und seiner Einschätzung folgend auch der Schöffensenat) die Abgabenverkürzung im Vorsteuerabzug der T***** GesmbH erblickte, der keine entsprechende Versteuerung der in Rede stehenden Geschäftsvorgänge seitens der U***** GesmbH gegenüberstand (135, 173/II).

Nicht zutreffend ist ferner der Einwand, wonach das Erstgericht auf die Angaben der (seinerzeitigen Betriebsprüferin) Beatrix S***** (verehelichte S*****) stützte, obwohl diese erklärt habe, "sich an nichts mehr erinnern zu können". Die Beschwerde übergeht nämlich dabei, dass die Zeugin im Hinblick auf ihr reduziertes Erinnerungsvermögen ausdrücklich auf die Richtigkeit ihrer Ausführungen im Arbeitsbogen verwies (337/II iVm ON 28). Die Beschwerdeeinwände schließlich, wonach die "Großbetriebsprüfung Wien Körperschaften nicht als organisch eingebundener Teil eines Finanzamtes ..... eingeschritten ist, ..... vom Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz nicht umfasst und somit rechtlich nicht existent ist", das Gutachten des Sachverständigen sich lediglich auf die noch nicht rechtskräftigen Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften stütze und "bemerkenswert und ersichtlich auch relevant sei, dass seit beinahe zehn Jahren noch keine Berufungsentscheidung seitens der eigentlich kompetenten Instanz gefällt wurde", entziehen sich mangels hinreichend argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Dabei wird im Sinn der Stellungnahme der Generalprokuratur der ungerügt gebliebene, nichtigkeitsbegründende erstgerichtliche Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) durch Berücksichtigung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages als straferschwerend (Dorzil/Harbich FinStrG § 23 E 11a) zu beachten sein (Ratz in WK2 § 31 Rz 18).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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