OGH 10ObS416/01a

10ObS416/01aTribunal Superior16 de abr. de 2002

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OGH 10ObS416/01a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sakir Ö*****, Rentner, *****, vertreten durch Dr. iur. Peter Guhl, Rechtsanwalt in Bremen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei Arbeitslosigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2001, GZ 12 Rs 85/01h-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Oktober 2000, GZ 20 Cgs 137/00w-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, dem Klagevertreter die Verbesserung des Revisionsschriftsatzes vom 17. 10. 2001 durch den schriftlichen Nachweis des Einvernehmens mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) binnen einer zu setzenden Frist aufzutragen und den Akt 20 Cgs 137/00w nach erfolgter Verbesserung (oder deren fruchtlosen Verstreichens) wiederum unter Anschluss des den Kläger betreffenden Pensionsaktes der beklagten Partei dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 17. 10. 2001 wurde die Revision namens und mit Vollmacht des Klägers durch einen in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt eingebracht. Der Klagevertreter verwies in seinen Revisionsausführungen auch darauf, dass noch kein Schriftsatz eines österreichischen Einvernehmensanwalts beigefügt werden könne, weil der im Berufungsverfahren tätig gewesene Einvernehmensanwalt es sehr kurzfristig abgelehnt habe, im Revisionsverfahren ohne Abschluss einer Honorarverordnung tätig zu werden, was wiederum dem Kläger nicht zugemutet werden könne. Es werde daher ersucht, die Revisionsschrift zur Verbesserung zurückzustellen und dem Kläger aufzutragen, dem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist das Einvernehmen des Klagevertreters mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltes (Einvernehmensrechtsanwalt) schriftlich nachzuweisen. Nach § 5 Abs 1 EuRAG (BGBl I 2000/27) dürfen in Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einvernehmen bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Gericht schriftlich mitzuteilen und hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen.

Die Herstellung und der Nachweis eines Einvernehmens sind somit Bedingung dafür, dass die Verfahrenshandlungen des einschreitenden ausländischen Rechtsanwaltes denen eines österreichischen Rechtsanwaltes gleichgestellt werden. Auch wenn man davon ausgeht, dass das einmal hergestellte Einvernehmen nicht bei jeder einzelnen Verfahrenshandlung neuerlich nachzuweisen ist, sondern das Einvernehmen aufgrund gesetzlicher Vermutung solange als gegeben gilt, als ein schriftlicher Widerruf gegenüber dem zuständigen Gericht nicht erfolgt ist (vgl Hempel, Der europäische Rechtsanwalt vor den österreichischen Gerichten (LJZ 1998, 73 ff [80]), liegt ein solches Einvernehmen, wie sich aus den eigenen Ausführungen des Klagevertreters ergibt, in Bezug auf die Revisionsschrift nicht vor, weshalb dieser Schriftsatz an einem Formgebrechen leidet, der in einem Verbesserungsverfahren nach § 85 ZPO zu beheben ist (vgl ZfVB 1998/539 ua).

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