11Os174/01 (11Os175/01)•OGH 11Os174/01 (11Os175/01)
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen 1.) Fatih B***** und 2.) Remzi B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 2001, AZ 20c Vr 3597/01, Hv 3500/01-53, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss vom 28. August 2001, AZ 20c Vr 3597/01, Hv 3500/01-53, AS 15, Band II, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Fatih B***** und Remzi B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Mobiltelefone Nachgenannten mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abgenötigt, und zwar
am 13. April 2001 dem Mario H***** ein Mobiltelefon der Marke Nokia 3310 im Wert von 2.990 S und eine darin befindliche Wertkarte mit einem Guthaben im Betrag von 450 S, indem ihm Remzi B***** in Gegenwart seines Bruders Fatih in den Schwitzkasten nahm und ein Messer mit einer 10 cm langen Klinge gegen sein Gesicht hielt, worauf Fatih B***** mit dem Mobiltelefon vom Tatort flüchtete;
mitte April 2001 dem Christopher R***** ein Mobiltelefon der Marke Nokia 8210 im Wert von 6.000 S, indem Remzi B***** im Beisein seines Bruders Fatih ein Stanlymesser, bei dem er vorher die Klinge herausschob, zückte und drohte: "Gib mir das Handy, sonst bringe ich die um".
Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten die sie auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO, Fatih zusätzlich auf Z 13 stützen, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Nach Überprüfung des zur Tatsachenrüge (Z 10a) inhaltlich gleichlautenden Vorbringens der beiden Beschwerdeführer an Hand der Akten ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen. Solche Bedenken wären dann anzunehmen, wenn es den Beschwerdeführern gelungen wäre, schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 10a E 3). Dazu reicht die Problematisierung der - allein angefochtenen Feststellung der Verwendung eines Messers bei der zu 1) beschriebenen Raubtat durch Hinweis auf jene Deposition des Zeugen Mario H*****, denenzufolge er lediglich vermutete, dass Remzi B***** ein Messer in der Hand gehalten habe, es nicht "100 %ig" wisse bzw "es nicht gesehen" habe, schon deshalb nicht hin, weil dieser Zeuge bei seiner ersten Vernehmung durch die Polizei ausdrücklich von einem Messer sprach, welches er sogar näher beschrieb (S 31/I bis 35/I), seine Angaben vor dem Untersuchungsrichter (S 177 f/I), aber auch in der Hauptverhandlung unter nochmaliger Beschreibung des Messers aufrechterhielt (S 537 ff/I) und erst über wiederholtes Befragen angab, nicht mit 100 %iger Sicherheit gesehen zu haben, dass Remzi B***** das Messer "beim ganzen Vorfall" in der Hand gehalten (S 533/I) und sich jedenfalls eingebildet habe, dass es sich um ein Messer gehandelt habe, abschließend aber wieder bekräftigte, sicher zu sein, dass es ein Messer gewesen sei (S 541/I). Daraus erhellt, dass die bekämpfte Konstatierung der Verwendung einer Waffe das Ergebnis einer logisch und empirisch einwandfreien, weder "aktenwidrigen" - ein Einwand, der gegen den Wahrspruch der Geschworenen nach der Prozessordnung mangels einer diese Anfechtungsmöglichkeit vorsehenden Bestimmung gar nicht erhoben werden kann (Mayrhofer StPO4 § 345 E 5) - noch sonst zu erheblichen Bedenken gegen ihre Richtigkeit Anlass gebenden Beweiswürdigung der Geschworenen ist.
Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund der Sache nach ein Subsumtionsirrtum (Z 12) deswegen geltend gemacht wird, weil ein bloßes "in der Hand halten" für die zur Verwirklichung des schweren Raubes erforderliche Verwendung einer Waffe nicht genüge, orientiert sich die Beschwerde nicht an den tatsächlichen Feststellungen im Wahrspruch, nach denen Remzi B***** ein Messer gegen das Gesicht des Tatopfers hielt (Faktum 1) bzw ein Stanlymesser, bei dem er zuvor die Klinge herausgeschoben hatte, zückte und drohte ... (Faktum 2), und bringt damit diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Auch die - nur von Fatih B***** erhobenen - Strafbemessungsrüge (Z 13) ist unbegründet. Der Einwand der Nichtberücksichtigung des Alters unter einunzwanzig Jahren geht schon deshalb fehl, weil dieser Angeklagte am 23. November 1979 geboren ist und das einundzwanzigste Lebensjahr bereits am 23. November 2000, somit vor Begehung der verfahrensaktuellen Taten vollendet hat. Mit dem weiters unter diesem Nichtigkeitsgrund erstatteten Vorbringen werden jedoch nur im Nichtigkeitsverfahren nicht zu erörternde Berufungsgründe geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i 344, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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