11Os26/02•OGH 11Os26/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Liselotte K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 und 128 Abs 1 Z 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Liselotte K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 2001, GZ 8c Vr 8375/01, Hv 5020/01-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Liselotte K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB (I) sowie des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 und 128 Abs 1 Z 4 StGB (II) schuldig erkannt. Nur den Schuldspruch wegen Diebstahls bekämpft die Angeklagte mit auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde. Nach den dieses Faktum betreffenden Feststellungen hat die Angeklagte im Mai 2001 fremde bewegliche Sachen, und zwar einen gefassten und einen ungefassten Golddukaten, zwei goldene 1.000 S Philharmoniker-Münzen, 54 kleine Golddukaten, acht kleine Golddukaten, zwei kleine Golddukaten als Ringe, zwei kleine Golddukaten als Anhänger und Brosche, ein Goldarmband, zwei Armbanduhren, eine lange gedrehte Halskette mit Herz, eine Panzerhalskette mit Armband, eine gedrehte Halskette mit Armband, zwei Goldarmbänder, fünf goldene Halsketten, acht Brillantringe, zwei weitere Goldringe, drei goldene Eheringe, zwei Ringe mit Steinen, sechs silberne Broschen, ein goldenes Herz, ein kleines goldenes Herz, ein goldenes Herz mit Rubinen, eine goldene Gämse, ein Anhängertigerauge, einen silbernen Ohrring mit Bergkristall, zwei große Golddukaten und Goldmünzen im Wert von 2.000 S, sohin im Gesamtwert von 250.000 S, der Gertrude G***** mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen. In der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte zu sämtlichen Anklagepunkten schuldig bekannt. Zum Diebstahlsfaktum schätzte sie den Wert des Schmucks und der Münzen auf etwa 250.000 S; vom Verkauf dieser Beute im Dorotheum habe sie etwa 30.000 S erhalten. Das Diebstahlsopfer schloss sich hinsichtlich des Schmucks mit einem Betrag von 300.000 S dem Strafverfahren als Privatbeteiligte an, die Angeklagte anerkannte diesbezüglich einen Betrag von 250.000 S. Ersichtlich darauf stützte das Gericht seine Feststellungen über den Wert der Diebsbeute, wenngleich es auch keine ausdrückliche Begründung für diese Urteilsannahme enthält.
In der Mängelrüge vermisst die Beschwerdeführerin eine Begründung für den festgestellten Wert des Diebsgutes und bemängelt, dass das Gericht “unsere Angaben” (gemeint offenbar jene der Angeklagten und der Zeugin G*****) nicht unter Beiziehung eines Sachverständigen überprüft habe, weil Geschädigte den Wert gestohlener Gegenstände oft zu hoch ansetzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bedingen Urteilsnichtigkeit nur, wenn sie entscheidende Tatsachen, das sind jene, die für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung sind, betreffen. Zur Zeit der Urteilsfällung betrug die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB 25.000 S. Die Beschwerde gesteht ein, dass durch die Tathandlung der Angeklagten diese Wertgrenze zweifellos überschritten wurde. Demnach bezieht sich das Beschwerdevorbringen auf keine “entscheidende Tatsache”.
Es mag zutreffen, dass Geschädigte den Wert ihnen gestohlener Gegenstände bisweilen überschätzen; fallbezogen hat aber nicht die Bestohlene, sondern die Täterin den Wert der Beute mit 250.000 S beziffert, der mit der Schätzung durch die Bestohlene annähernd im Einklang steht. Demnach bestand für das Gericht kein Anlass, diese Angaben einer näheren Überprüfung zu unterziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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