OGH 4Ob85/02g

4Ob85/02gTribunal Superior9 de abr. de 2002

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OGH 4Ob85/02g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2002

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Eisenberger - Herzog - Nierhaus - Forcher Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 32.702,78 EUR), über den Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 16. Jänner 2002, GZ 6 R 245/01y16, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. November 2001, GZ 10 Cg 103/01k10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 1.629,08 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 271,53 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Begründung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 2 ZPO nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 17 PrivatradioG bestehe. Der Kläger kann seinen Unterlassungsanspruch aber nicht unmittelbar aus § 17 PrivatradioG ableiten, sondern er macht geltend, dass die Beklagte mit dem Verstoß gegen § 17 PrivatradioG sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handle.

Nach ständiger Rechtsprechung bildet eine Gesetzesverletzung nur dann auch einen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn sie subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Ist bei unterschiedlicher Auslegung der - nach der Behauptung des Klägers - verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor (4 Ob 137/93 = ÖBl 1994, 17 mwN; 4 Ob 43/01d = ÖBl 2001, 260 - Senior aktuell uva).

Im vorliegenden Fall ist die Auslegung des § 17 PrivatradioG zwischen den Parteien strittig. Nach dieser Bestimmung ist die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks in einem Ausmaß von höchstens 60 % der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie, unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.

Während der Kläger behauptet, dass von der zulässigen Sendezeit zunächst die werbefreien, unmoderierten Musiksendungen abzuziehen seien und höchstens 60 % der restlichen Sendezeit durch die Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter bestritten werden dürften, vertritt die Beklagte die Auffassung, dass moderierte oder Werbung enthaltende Sendungen höchstens in einem Ausmaß von 60 % der Gesamtsendezeit übernommen werden dürfen. Die restliche Sendezeit könne mit werbefreien, unmoderierten Musiksendungen anderer Hörfunkveranstalter und mit eigengestalteten Sendungen bestritten werden.

Während demnach der Kläger den letzten Satz von § 17 PrivatradioG auf die Gesamtsendezeit bezieht, meint die Beklagte, das sich dieser Satz auf die im vorangehenden Satz normierte Beschränkung von 60 % beziehe. Die Beklagte hat damit den Wortlaut der Bestimmung für sich; der Kläger meint, dass ihre Auslegung durch den Sinn des Gesetzes geboten sei. Er verweist auf die in § 6 PrivatradioG normierten Auswahlgrundsätze, nach denen jenem Antragsteller der Vorrang einzuräumen sei, von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beträgen aufweist.

Die Erläuternden Bemerkungen (401 BlgNR 21. GP) bringen keine Klarstellung. Das zeigt sich schon darin, dass sich beide Parteien zur Stützung ihrer miteinander unvereinbaren Auffassungen darauf berufen. Nach den Erläuternden Bemerkungen ist aufgrund der neuen Formulierung nunmehr davon auszugehen, dass von der in der Zulassung genehmigten Programmdauer 60 % übernommen werden können. Nicht in die Berechnung einbezogen würden hingegen werbefreie, unmoderierte Musiksendungen (401 BlgNr 21. GP 20).

Ob dies bedeutet, dass - wie der Kläger meint - die auf die werbefreien, unmoderierten Musiksendungen entfallende Sendezeit zuerst abzuziehen ist, so dass von der verbleibenden Sendezeit mindestens 40 % mit eigengestalteten Sendungen bestritten werden müssen, oder ob - im Sinne der von der Beklagten vertretenen Auffassung - damit gemeint ist, dass Programme anderer Hörfunkveranstalter im Ausmaß von 60 % der Gesamtsendezeit übernommen werden dürfen und der Rest der Sendezeit durch eigengestaltete Sendungen und durch die Übernahme werbefreier, unmoderierter Musiksendungen bestritten werden kann, weil letztere nicht in die Berechnung einzubeziehen seien, bleibt letztlich offen.

Die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen sind demnach entgegen der Behauptung des Klägers nicht geeignet, die von den Vorinstanzen geteilte Auffassung der Beklagten als unvertretbar erscheinen zu lassen. Da sich die Beklagte auch auf den Wortlaut der Bestimmung stützen kann, muss ihr zugebilligt werden, dass ihre Auffassung mit guten Gründen vertretbar ist.

Das schließt ein sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG aus, ohne dass es noch darauf ankäme, wie § 17 PrivatradioG tatsächlich auszulegen ist und ob der Kläger im Sinne des § 14 UWG Mitbewerber der Beklagten ist.

Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen. Ihre Revisionsrekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

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