AUSL EGMR Bsw46726/99

Bsw46726/99Outro Tribunal9 de abr. de 2002

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AUSL EGMR Bsw46726/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2002

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Podkolzina gegen Lettland, Urteil vom 9.4.2002, Bsw. 46726/99.

Spruch

Art. 3 1. ZP EMRK - Kenntnisse der Landessprache und passives Wahlrecht.

Verletzung von Art. 3 1. ZP EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 1. ZP EMRK bzw. von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 1. ZP EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 7.500,- für immateriellen Schaden, EUR 1.500,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. ist Angehörige der russischsprachigen Minderheit in Lettland und kandidierte bei den Wahlen am 3.10.1998 für das lettische Parlament. Die wahlwerbende Liste wurde durch Beschluss der Wahlbehörde vom 30.7.1998 registriert, nachdem ihre Partei – die „Partei der nationalen Harmonie" - alle dafür erforderlichen Dokumente vorgelegt hatte, darunter auch eine Bescheinigung, dass die Bf. die offizielle Landessprache (Lettisch) beherrsche. Am 6.8.1998 erschien eine Inspektorin des staatlichen Zentrums für die Landessprache am Arbeitsplatz der Bf., um im Zuge einer mündlichen Prüfung ihre tatsächlichen Sprachkenntnisse zu überprüfen. Gegen Ende des in lettischer Sprache geführten Gespräches wurde die Bf. ua. gefragt, warum sie die „Partei der nationalen Harmonie" und nicht eine andere unterstütze. Am darauffolgenden Tag kam die Inspektorin erneut, diesmal in Begleitung von drei Personen, die der Bf. unbekannt waren. Die Bf. wurde aufgefordert, einen Aufsatz in lettischer Sprache zu verfassen. Die Bf. hatte nicht mit einem neuerlichen Erscheinen der Inspektorin gerechnet. Aus diesem Grund und wegen der ständigen Anwesenheit der anderen Personen wurde sie sehr nervös und zerriss das Papier, auf dem sie bereits ihren Aufsatz begonnen hatte. Über diese Vorfälle fertigte die Inspektorin einen Bericht an, wonach die Bf. die Landessprache nicht ausreichend beherrsche, worauf sie von der Wahlbehörde aus der Liste der zur Wahl stehenden Parlamentskandidaten gestrichen wurde.

Am 27.8.1998 beantragte die „Partei der nationalen Harmonie" beim Gericht erster Instanz Riga die Annullierung des Beschlusses der Wahlbehörde. Dieser Antrag wurde am 31.8.1998 abgewiesen. Ein Rechtsmittel an den Präsidenten der Kammer für Zivilrechtsangelegenheiten beim Obersten Gerichtshof war ebenso erfolglos, wie jenes an den Generalanwalt des Landes.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 1.ZP EMRK (Recht auf freie Wahlen zu einer gesetzgebenden Körperschaft). Der GH erinnert, dass Art. 3 1.ZP EMRK sowohl das aktive wie auch das passive Wahlrecht umfasst. Es trifft zu, dass den Vertragsstaaten ein großer Ermessensspielraum bei der Gestaltung der Voraussetzungen für das passive Wahlrecht zukommt. Das Prinzip der Wirksamkeit der durch die Konvention garantierten Rechte erfordert jedoch, dass eine Entscheidung, die das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen feststellt, einer bestimmten Anzahl von Kriterien entsprechen muss, um Willkür zu vermeiden. Va. müssen diese Entscheidungen durch ein Organ getroffen werden, das über ein Mindestmaß an Unparteilichkeit verfügt und dessen Ermessensspielraum nicht grenzenlos ist. Der GH stellt fest, dass die Bf. über eine amtliche Bescheinigung verfügte, die bestätigte, dass sie die Landessprache beherrschte. Obwohl die innerstaatlichen Behörden zu keiner Zeit die Gültigkeit dieses Dokuments bestritten, wurde die Bf. einer erneuten Prüfung ihrer Sprachkenntnisse unterzogen, deren Feststellung der Einschätzung einer einzigen Inspektorin oblag, wobei deren Ermessensspielraum vom GH als zu weitgehend angesehen wird. Der GH kann sich auch nur darüber überrascht zeigen, dass gemäß dem Vorbringen der Bf., das von der Reg. nicht bestritten wurde, in der Prüfung auch nach der politischen Gesinnung gefragt wurde. Daher war das gegenständliche Verfahren wegen des Mangels an objektiven Kriterien mit den Anforderungen der Fairness und Rechtssicherheit für die Feststellung des passiven Wahlrechts unvereinbar. Verletzung von Art. 3 1.ZP EMRK (einstimmig). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 1.ZP EMRK bzw. von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 1.ZP EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

EUR 7.500,-- für immateriellen Schaden; EUR 1.500,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Mathieu-Mohin Clerfayt/B v. 2.3.1987, A/113.

Gitonas ua./GR v. 1.7.1997.

Ahmed ua./GB v. 2.9.1998 (= NL 1998, 181).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.4.2002, Bsw. 46726/99, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 64) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/02_2/Podkolzina.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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