OGH 15Os28/02

15Os28/02Tribunal Superior4 de abr. de 2002

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OGH 15Os28/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2002

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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz Dieter H***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB, AZ 8 Hv 1145/01y des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 6. Februar 2002, AZ 11 Bs 41/02 (= ON 244 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Heinz Dieter H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Der deutsche Staatsbürger Heinz Dieter H***** befindet sich in dem beim Landesgericht für Strafsachen Graz wegen § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG und § 12 zweiter Fall StGB gegen ihn geführten Verfahren - nach seiner am 28. April 1999 erfolgten Festnahme - seit dem 1. Mai 1999 in Untersuchungshaft. Nach dem am 23. August 2001 ergangenen (vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochtenen) Urteil des Schöffengerichtes (ON 237) ist er dringend verdächtig, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigenden Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt und Albin K***** dazu bestimmt zu haben, dieses aus Österreich aus und "ins Ausland" einzuführen und in Verkehr zu setzen, indem er in Wagna das ihm zuvor von Bruno P***** überlassene Suchtgift K***** mit der Aufforderung übergab, es über Deutschland, Dänemark und Schweden nach Norwegen zu bringen und dort einer Kontaktperson zu übergeben, und zwar am 10. April 1999 eine unbekannte, jedoch ähnlich große Menge an Heroin wie am 25. April 1999, und am 25. April 1999, 9,9185 kg Heroin.

Auf Grund einer früheren Grundrechtsbeschwerde erkannte der Oberste Gerichtshof zuletzt am 25. Oktober 2001 (15 Os 145/01), dass der Angeklagte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt worden ist.

Am 23. Jänner 2002 beschloss der Vorsitzende des Schöffengerichts nach - wegen eines erneuten Enthaftungsantrags durchgeführter - Haftverhandlung die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge und ordnete die unbefristete weitere Fortsetzung der Haft aus den bezeichneten Gründen an.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Grundrechtsbeschwerde; diese ist nicht im Recht.

Der die Dringlichkeit des Tatverdachts und die angenommenen Haftgründe bekämpfenden Argumentation zuwider hat das Oberlandesgericht Graz - mangels Änderung der Sachlage - zu Recht als Begründung (lediglich) die eingehenden Ausführungen dieses Gerichtshofs vom 21. Juni 2001 sowie des Obersten Gerichtshofs vom 25. Oktober 2001 entgegengehalten. Neue Aspekte vermag die Beschwerde - auch mit der substanzlosen Behauptung, dass die Haftgründe "mit der Zeit jedenfalls abnehmen" - nicht aufzuzeigen. Bei einem vorliegenden, wenn auch noch nicht rechtskräftigen Schuldspruch weist der Tatverdacht jedenfalls die vom Gesetz geforderte Dringlichkeit auf. Behauptete Urteilsmängel sind ausschließlich im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung zu prüfen, einer Eerörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren jedoch nicht zugänglich (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 19). Mit der Behauptung, Fluchtgefahr liege nicht vor, weil die Freiheitsstrafe nicht mehr als sechs Jahre betragen könne, orientiert sich die Beschwerde nicht an der in erster Instanz verhängten 12-jährigen Sanktion, welche aber bei der gegenständlichen Prüfung in die maßgeblichen Erwägungen einzubeziehen ist. Überlegungen über den Ausgang des Berufungsverfahrens haben im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht stattzufinden (Hager/Holzweber aaO E 5).

Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf Art 5 Abs 3 MRK Unverhältnismäßigkeit der Haft unter Hinweis auf die Verfahrensdauer bis zum Urteil erster Instanz behauptet, wird sie erneut auf die zu 15 Os 145/01 angeführten Gründe verwiesen.

Weiters behauptet die Beschwerde die Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Haft auch in Hinblick auf eine Verzögerung der Urteilsausfertigung. Richtig ist, dass die gesetzliche Ausfertigungsfrist (§ 270 Abs 1 StPO) überschritten wurde und mehr als vier Monate betrug. Wenngleich der Gesetzgeber lediglich für die Verfahrensparteien die Möglichkeit geschaffen hat, die ihnen für die Ausführung der Rechtsmittel gegen ein Urteil zur Verfügung stehende 4-Wochen-Frist in Fällen extremen Umfangs verlängern zu lassen (§ 285 Abs 2 StPO), während er eine analoge Bestimmung für die Urteilsausfertigung (offenbar in Hinblick darauf, dass eine Fristüberschreitung dort keine prozessualen Folgen nach sich zieht) vermissen lässt, kann im vorliegenden Fall eines Verfahrens und einer Urteilsausfertigung von weit überdurchschnittlichem Umfang, in dem sehr gewichtige Vorwürfe sorgsam zu prüfen waren und der Ausspruch des Schöffengerichts in einer Weise zu begründen war, die einen allfälligen zeitaufwendigen weiteren Rechtsgang vermeiden lässt, die - zwar deutliche, aber noch nicht unvertretbare - Überschreitung der 4-wöchigen Ausfertigungsfrist, auch im Konnex mit der beträchtlichen gesamten Verfahrensdauer, im konkreten Fall im Lichte der zu erwartenden Freiheitsstrafe (welche vom Erstgericht, wenn auch noch nicht rechtskräftig mit zwölf Jahren als angemessen erachtet wurde) gesehen weder eine Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer iSd § 180 Abs 1 StPO, noch deren Unangemessenheit bis zur rechtskräftigen Aburteilung iSd Art 5 Abs 3 EMRK bewirken.

Heinz Dieter H***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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