15Os24/02•OGH 15Os24/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz Dieter H***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 3SMG und § 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23.August2001, GZ8Hv1145/01y237, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz Dieter H***** des Verbrechens (richtig: der Verbrechen [der Ein- und Ausfuhr einerseits und des Inverkehrsetzens von Suchtgift andererseits]) nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3SMG, teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§28 Abs6 SMG) übersteigenden Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt und Albin K***** dazu bestimmt, dieses aus Österreich aus und "ins Ausland" einzuführen und in Verkehr zu setzen, indem er in Wagna das ihm zuvor von Bruno P***** überlassene Suchtgift K***** mit der Aufforderung übergab, es über Deutschland, Dänemark und Schweden nach Norwegen zu bringen und dort einer Kontaktperson zu übergeben, und zwar am 10.April1999 eine unbekannte, jedoch ähnlich große Menge an Heroin wie am 25.April 1999, und am25.April 1999, 9,9185 kg Heroin.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf §281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Mit der Behauptung, das mündlich verkündete Urteil habe sich hinsichtlich der Schmuggelfahrt vom 10.April1999 auf eine "unbekannte Menge Heroin" beschränkt und stehe daher in Widerspruch zur schriftlichen Urteilsausfertigung (die eine "unbekannte, jedoch ähnlich große Menge Heroin wie am 25.April 1999 [9,9185 kg]" anführt), orientiert sich die Verfahrensrüge nach Z 3 nicht am Hauptverhandlungsprotokoll (S 306/V), dessen Inhalt für den Obersten Gerichtshof schon insoweit maßgebend ist, als der Beschwerdeführer eine Protokollberichtigung nicht beantragt hat (vgl Mayerhofer StPO4 § 271 E 49a, 50a). Danach erfolgte der Schuldspruch anklagekonform (demnach in Bezug auf "ca. 10 kg Heroin"), sodass sich die - wenngleich nicht wortident formulierte - schriftliche Ausfertigung im Ergebnis mit dem mündlich verkündeten Urteil deckt. Im Übrigen betrifft die exakte - (schon im Hinblick auf die Schmuggelfahrt vom 25.April1999) jedenfalls große iSd § 28 Abs6 SMG - Menge des transportierten Suchtgifts keinen für die Beurteilung des Schuldspruchs wegen gewerbsmäßiger Ein- und Ausfuhr einer "übergroßen" Menge Suchtgift einerseits sowie gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens einer "übergroßen" Menge Suchtgifts andererseits (s auch US 14) entscheidenden Umstand (12 Os 165, 166/00).
Die Verfahrensrüge nach Z 4 verkennt, dass Gegenstand einer solchen nach dem klaren Wortlaut des angeführten Nichtigkeitsgrundes (ua) ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers sein kann, über den das Schöffengericht entweder gar nicht oder aber durch ein abweisendes Zwischenerkenntnis erkannt hat. Die (gemäß § 74 Abs 3 StPO unanfechtbare) Entscheidung des Gerichtspräsidenten über einen außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich eingebrachten Ablehnungsantrag kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpft werden (Mayerhofer StPO4 § 74 E 13, 14).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zunächst (der Sache nach aus Z 10) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die strafsatzbestimmende Menge des transportierten Heroin, vernachlässigt damit aber die - in Zusammenhang mit den im Urteil beschriebenen objektiven Umständen hinreichenden - Konstatierungen, dass der Angeklagte detailliert wusste, was sich in der Sporttasche befand (US 16, s auch US 9).
Den weiteren Ausführungen zuwider hat das Schöffengericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (einschließlich der Gewerbsmäßigkeit) wie auch dazu, dass bei der ersten Schmuggelfahrt eine ähnlich große Menge Heroin wie bei der zweiten transportiert wurde, eingehend und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens begründet (US 21 - 33). Mit der Behauptung, diesen Feststellungen stünden die - im Übrigen von der Beschwerde unvollständig und damit sinnentstellt zitierte (s nämlich auch S109/V: "In dieser Form wie das gegenständliche Suchtgiftgeschäft gelaufen ist, spricht alles gegen unwissende Personen") - Aussage des Zeugen T***** sowie die im Urteil festgestellte Äußerung des Bruno P***** entgegen, vermag die Mängelrüge keinen Begründungsmangel darzutun, sondern bekämpft unverhohlen die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Ein innerer Widerspruch in Bezug auf die Menge desam10.April 1999 transportierten Heroins liegt nicht vor, weil die kritisierte Formulierung "eine unbekannte, jedoch ähnlich große Menge an Heroin, wie anlässlich einer weiteren Übergabe am25.April 1999" in Zusammenhang mit der Konstatierung, dass in letzterem Fall eine Menge von 9,9185 kg Heroin übergeben wurde, die unzweideutigen Annahmen der Tatrichter, es habe sich um ungefähr 9,9185 kg gehandelt, während die exakte Menge unbekannt ist, wiedergibt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten, mit (den getroffenen Feststellungen gegenübergestellten) Thesen über einen alternativen Tathergang sowie mit dem Aufzeigen des Verhaltens des Angeklagten nach seiner Betretung keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, sondern erschöpft sich wiederum nur in einer Bekämpfung der den Tatrichtern vorbehaltenen Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt(§ 285i StPO).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.