OGH 15Os19/02

15Os19/02Tribunal Superior4 de abr. de 2002

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OGH 15Os19/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elvis S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dragan K*****, Mijo B***** und Walter V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. September 2001, GZ 15 Hv 1016/01z-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche von Mitangeklagten enthält, wurden Dragan K***** und Mijo B***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und Walter V***** des Verbrechens der versuchten Geldfälschung nach §§ 15, 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach haben am 30. März 2001

A) Dragan K***** und Mijo B***** an einem unbekannten Ort in Italien

im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den gleichzeitig verurteilten Elvis S***** und Sladjana M***** als unmittelbare Täter nachgemachtes Geld, nämlich 1.377 Stück falsche italienische Einhunderttausend-Lire-Noten, durch Ankauf um einen Betrag von 30.000 DM im Einverständnis mit dem abgesondert verfolgten Massimo Z***** und weiteren unbekannten Mittelsmännern mit dem Vorsatz übernommen, es in Österreich durch Übergabe an Walter V***** als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen;

B) Walter V***** in Preitenegg das unter A) näher beschriebene

nachgemachte Geld im Einverständnis mit Elvis S*****, Dragan K*****, Mijo B***** und Sladjana M***** als Mittelsmänner mit dem Vorsatz zu übernehmen versucht, es in Österreich als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Die gegen dieses Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden, welche die Angeklagten Dragan K***** und Mijo B***** auf Z 5 und 10 sowie der Angeklagte Walter V***** auf Z 5a und 10 jeweils des § 281 Abs 1 StPO stützen, sind nicht im Recht.

Zu den Mängel- (Z 5) und Tatsachenrügen (Z 5a):

Bei nicht geständigen Tätern hat das Gericht die subjektive Tatseite anhand der objektiven Beweisergebnisse zu beurteilen und aus diesen den Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechende Schlüsse zu ziehen. Vorliegend haben die Tatrichter den Vorsatz einerseits auf die Aussage des Mitangeklagten Elvis S***** und Sladjana M***** (US 12), andererseits auf die große Menge des angekauften Geldes gegründet und damit die leugnende Verantwortung der Beschwerdeführer abgelehnt (US 14, 15). Ferner haben sie aus der Beauftragung durch den Mitangeklagten V***** gefolgert, dass auch Dragan K***** und Mijo B***** die Absicht hatten, das erlangte Falschgeld über diesen als echt und unverfälscht in Verkehr zu setzen. Bei Walter V***** haben sie festgestellt, er wiederum habe beabsichtigt, die Falsifikate über einen Mann namens F***** in Verkehr zu setzen.

In ihren nahezu wortgleichen Mängelrügen (Z 5) bekämpfen die Angeklagten K***** und V***** die Urteilskonstatierung, sie hätten das gefälschte Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann übernommen. Dabei greifen sie aber die Argumente des Erstgerichtes gesondert heraus, betrachten sie isoliert und ziehen daraus selbst eigene, abweichende Schlüsse. Da die Beschwerdeführer dabei aber außer Acht lassen, dass die Tatrichter ihr Ergebnis den logischen Denkgesetzen entsprechend auf Grund der gebotenen Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse erzielt haben, zeigen sie keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern versuchen nur, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Kollegialgerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. In der Tatsachenrüge (Z 5a) legt der Angeklagte B***** lediglich neuerlich seine vom Erstgericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) abgelehnte Verantwortung dar, wonach er sich bei seiner Mitwirkung nichts gedacht und daher nicht absichtlich gehandelt habe. Damit bekämpft auch er nur die tatricherlichen Beweiswerterwägungen, was unter diesem formellen Nichtigkeitsgrund ebensowenig gestattet ist. Er vermag aber keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufzuzeigen.

Zu den Subsumtionsrügen (Z 10):

Die Beschwerdeführer streben eine Unterstellung ihrer Taten unter § 233 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB an. Die Beschwerden sind in diesem Punkt jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat zur Voraussetzung, dass unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage ein Rechtsirrtum des Erstgerichtes nachgewiesen wird. Mijo B***** stellt den vom Erstgericht konstatierten Vorsatz (US 8, 11, 16) in Abrede und will aus den Beweisergebnissen neuerlich den für ihn günstigen Schluss ziehen, er habe allenfalls lediglich Falschgeld ohne direkten Bezug auf die Fälscher vermitteln wollen. Damit bekämpft er aber nur die zu gegenteiligen Ergebnissen gelangte Beweiswürdigung des Schöffensenates.

Dragan K***** und Walter V***** behaupten, aus den Urteilsgründen ergebe sich nicht, ob die Falsifikate direkt von den Fälschern stammten. Damit übergehen sie aber die Konstatierungen, dass der Kontakt, wenn auch über Mittelsmänner, so doch über diese mit den Fälschern hergestellt wurde und dass damit das Geld von diesen stammte (US 8, 11, 12, 15 und 16). Der Angeklagte K***** bestreitet darüber hinaus die ihm angelastete subjektive Tatseite und geht damit in seinem Rechtsmittel wiederum nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

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