10ObS94/02z•OGH 10ObS94/02z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Titu L*****, vertreten durch Dr. Klaus Kauweith, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2001, GZ 12 Rs 326/01z-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. April 2001, GZ 18 Cgs 242/99t-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 27. 8. 1999 lehnte die beklagte Partei die Weitergewährung der dem Kläger bis 30. 6. 1999 zuerkannten befristeten Berufsunfähigkeitspension ab.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Dem Kläger, der den Beruf eines Mechanikers erlernt und auch in der überwiegenden Anzahl der Beitragsmonate der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt habe, komme Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG zu. Mit seinem Leistungskalkül sei der Kläger in der Lage, die bisher ausgeübte Tätigkeit eines Feinmechanikers auszuüben, weiters noch die artverwandte Verweisungstätigkeit eines Fertigungsprüfers. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und sah die Rechtsrüge, soweit damit das Leistungskalkül des Klägers in Zweifel gezogen wurde, als nicht gesetzmäßig ausgeführt an. Im übrigen schließe bereits das Vorliegen eines einzigen nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberufs den Versicherungsfall der Invalidität aus. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Feststellung, welche Tätigkeiten aufgrund des medizinischen Leistungskalküls noch verrichtet werden können, gehört dem vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Tatsachenbereich an (10 ObS 36/01v, 10 ObS 424/01b). Nur die hier nicht relevante Frage der Zumutbarkeit einer an sich - vom Leistungskalkül her gesehen - möglichen Verweisung würde die rechtliche Beurteilung tangieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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