8Nd503/02•OGH 8Nd503/02
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr und Dr. Josef Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) G. , 2) Günter M beide *****, beide vertreten durch Ploil, Krepp Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 13.122,- sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Handelsgericht Wien bestimmt.
Begründung:
Mit ihrer beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von den beiden beklagten Parteien den Klagebetrag, den die Erstbeklagte als Honorar für vereinbarungsgemäß erbrachte Beratungsleistungen und der Zweitbeklagte als Bürge und Zahler schulde. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründete die klagende Partei mit einer entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarung. Nachdem der Zweitbeklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer ihn betreffenden Gerichtsstandvereinbarung die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes erhoben und die Klägerin sich dieser Einrede unterworfen hatte, sprach das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 22. 2. 2002 seine Unzuständigkeit für das Verfahren gegen den Zweitbeklagten aus und überwies das ihn betreffende Verfahren an das Handelsgericht Wien.
Schon vorher hatten beide Beklagten die Delegierung des Verfahrens an das Handelsgericht Wien beantragt, weil der Zweitbeklagte und die von den Beklagten beantragten drei Zeugen ihren Wohnsitz in Wien hätten und bei Durchführung des überdies im Hinblick auf die Unzuständigkeitseinrede aufzuspaltenden Verfahrens in Innsbruck mindestens fünf Personen aus Wien anreisen müssten. Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus, weil sie ihren Firmensitz in Innsbruck habe, das angerufene Landesgericht Innsbruck daher zuständig sei und weil auch der Klagevertreter seinen Sitz in Innsbruck habe.
Das Landesgericht Innsbruck sprach sich für die beantragte Delegierung des noch bei ihm anhängigen Verfahrens gegen die Erstbeklagte aus, da die drei von der Klägerin angebotenen Zeugen und der Zweitbeklagte ihren Wohnsitz im Sprengel des Handelsgerichtes Wien hätten und auf die Parteienvernehmung der Klägerin verzichtet worden sei.
Die beantragte Delegierung ist zweckmäßig.
Es trifft zu, dass alle nach dem bisherigen Verfahrensstand einzuvernehmenden Personen ihren Wohnsitz im Sprengel des Handelsgerichtes Wien haben. Dazu tritt der Umstand, dass das Verfahren gegen den Zweitbeklagten vor dem Handelsgericht Wien stattfinden wird, sodass durch die Delegierung des Verfahrens an das Handelsgericht sichergestellt ist, dass das Beweisverfahren in beiden Verfahren gemeinsam durchgeführt werden kann.
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