13Os5/02•OGH 13Os5/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter P***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 9. Oktober 2001, GZ 18 Hv 1027/01-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Walter P***** wurde der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I.) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (II.) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.
Danach hat er von Herbst 1993 bis Februar bzw März 1996 in Villach I.) mit der am 11. April 1987 geborenen Cornelia K*****, somit mit einer unmündigen Person, wiederholt den Beischlaf unternommen; II.) anlässlich der unter I.) geschilderten Tathandlungen in zumindest einem Fall Cornelia K***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er ihr eine Ohrfeige versetzte und sie trotz Gegenwehr gewaltsam auf das Bett drückte, zur Duldung des Beischlafs genötigt;
III.) anlässlich der unter I. geschilderten Tathandlungen die minderjährige Cornelia K*****, die seiner Aufsicht unterstand, zur Unzucht missbraucht.
Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Einholung eines psychologischen Gutachtens "zum Beweis der Glaubwürdigkeit" des Beschwerdeführers (S 338). Diese Beweisaufnahme ist jedoch zu Recht unterblieben, weil die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dem erkennenden Gericht obliegt und allenfalls bestehende oder nicht vorhandene Neigungen des Angeklagten zur Lösung der Schuldfrage konkret nichts beitragen können; Störungen des Gebrauches seiner Vernunft oder seines Geistes (§ 134 Abs 1 StPO) wurden nicht dargetan.
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) die Abweisung von Anträgen, nämlich einerseits die Einholung des (zur Z 4) genannten Gutachtens, andererseits die Vernehmung des Zeugen Johann T***** und die ergänzende Vernehmung der Zeuginnen Pauline K***** und Uta B*****, kritisiert, ist sie vorweg betreffend das Gutachten auf die Erledigung der Verfahrensrüge (Z 4) und betreffend die Zeugenvernehmungen auf den hiezu nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 zu verweisen. Im Übrigen zeigt das abweisliche Zwischenerkenntnis (S 337, 338) zutreffend auf, dass es den Anträgen teils an der Erheblichkeit des Beweisthemas, teils an einem klaren und bestimmten Bezug zum Tatgeschehen mangelt. Da die Tatsachenrüge im Übrigen keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Feststellungen aufzeigt, sondern - entgegen ihrem angekündigten Vorhaben, - bloß nach Art einer Schuldberufung unzulässig die Beweiswürdigung in Frage stellt, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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