OGH 11Os9/02

11Os9/02Tribunal Superior5 de mar. de 2002

Abrir fonte

Texto completo

OGH 11Os9/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gergely L***** wegen des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Oktober 2001, GZ 8c Vr 6798/01-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgerichtes Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gergely L***** des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 31. Jänner 2000 in Wien, nachdem ihm bei einer Verkehrskontrolle die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein des von ihm gelenkten PKW abgenommen und ihm die Weiterfahrt untersagt worden war, den Sicherheitswachebeamten Ewald Sch***** durch die Äußerung: “Seien Sie doch etwas humaner und lassen Sie mich weiterfahren; mich brauchen Sie nicht anzuzeigen; ich gebe Ihnen Geld, damit können Sie sich auch einmal ein Fahrzeug kaufen und wir reden nicht mehr darüber; ich weiß, dass Sie sich von Ihrem Beamtengeld solche Sachen nicht kaufen können; in Rumänien, wo ich herkomme, nehmen die Polizisten auch Geld, um überleben zu können” zu bestimmen versucht, als Beamter mit dem Vorsatz, den Staat an seinen Rechten auf Setzung verwaltungsbehördlicher Maßnahmen und auf verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich zu missbrauchen, dass er die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein gleich wieder ausfolge und die gesetzlich gebotene Anzeigeerstattung unterlasse. Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1, Z 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung von der Verteidigerin gestellten (impliziten Vertagungs)Antrags, ihr eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage eines Tonbands einzuräumen, “das möglicherweise noch existiert, um tatsächlich Klärung über diesen Vorgang” (gemeint: die nach den Angaben des Angeklagten teilweise von ihm auf Tonband aufgenommene Amtshandlung) zu bekommen. Der Antrag verfiel zu Recht der Ablehnung, zielt er doch zum einen schon nach dem Vorbringen auf einen reinen Erkundungsbeweis ab, für den nicht einmal ein Beweisthema genannt, zum anderen aber auch nicht dargetan wird, warum zu erwarten sei, dass durch die Tonbandaufnahme die Urteilsannahmen zu den festgestellten Äußerungen des Angeklagten widerlegt werden könnten. Letzteres wäre aber schon im Hinblick darauf unabdingbar gewesen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19cc), als der Angeklagte selbst zugestanden hat, das Tonband (nicht zu Beginn, sondern) erst im Laufe der Amtshandlung (“wie ich immer wieder beschimpft wurde”) eingeschaltet zu haben (S 141 f).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, der Angeklagte habe ohne Schädigungsvorsatz gehandelt, nicht von den gegenteiligen erstinstanzlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f) ausgeht. Daran vermag auch das Zitat einer (vereinzelt gebliebenen, pauschale beweiswürdigende Überlegungen zur subjektiven Tatseite anstellenden) Lehrmeinung nicht zu ändern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.