11Ns3/02 (11Nds9/02)•OGH 11Ns3/02 (11Nds9/02)
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann Andreas P***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB, AZ 9 EVr 2568/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über den Ablehnungs- und Delegierungsantrag des Verurteilten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die (pauschale) Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz ist nicht gerechtfertigt.
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Im bezeichneten Strafverfahren beantragte Johann Andreas P***** gleichzeitig mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, der Oberste Gerichtshof möge ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht bestimmen, und begründete dies damit, dass er - neben einigen namentlich genannten Richtern - implizit das gesamte Oberlandesgericht Graz als befangen ansehe.
Das pauschale Ablehnungsbegehren enthält aber (entgegen der Vorschrift des § 73 zweiter Satz StPO) außer polemischen Äußerungen keine konkreten Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit aller Richter dieses Gerichtes in Zweifel zu ziehen. Die umfassende Ablehnung des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz ist somit nicht gerechtfertigt. Für die Entscheidung über die allfällige Befangenheit einzelner Richter des Oberlandesgerichtes ist die Zuständigkeit des Präsidenten dieses Gerichtshofes gegeben (§ 74 Abs 1 StPO).
Der Delegierungsantrag war wiederum zurückzuweisen, weil mit dem bloßen Hinweis auf die behauptete Befangenheit des Oberlandesgerichtes Graz kein Delegierungsgrund geltend gemacht wird (Mayerhofer StPO4 § 62 E 12; 11 Ns 7/98 ua).
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