1Ob18/02g•OGH 1Ob18/02g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Univ.Doz.Dr.Bydlinski als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr.Alexander B*****, betreffend die Verfahren 31Nc40/01t des Landesgerichts Linz und 23Nc57/01g des Landesgerichts Wels infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27.November2001, GZ5Nc98/01b, 5Nc99/01z2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In den beiden im Spruch genannten Verfahren begehrte der Antragsteller jeweils die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Den Rekursen gegen die den Antrag abweisenden erstinstanzlichen Beschlüsse gab das Gericht zweiter Instanz zu GZ4R152/01b und 4R183/01m nicht Folge. Mit Schreiben vom 22.11.2001 lehnte der Antragsteller die Mitglieder des Rekurssenats mit der Begründung ab, der Beschluss 4R152/1b weise krasse Fehler bzw Verstöße gegen höchstgerichtliche Judikatur auf, der Beschluss4R183/01m enthalte beleidigende Äußerungen; die Unbefangenheit der entscheidenden Richter sei in Zweifel zu ziehen.
Ein mit Ablehnungssachen befassterandererSenat des Rekursgerichts wies die Ablehnungsanträge zurück und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel unzulässig sei. Gegen die genannten Beschlüsse des Rekursgerichts sei gemäß §528 Abs2 Z 2 und 4 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Eine Entscheidung über die Ablehnungsanträge komme aus diesem Grund nicht in Betracht, könnte doch sonst eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden.
Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24Abs2 JN), aber nicht berechtigt.
Der Rekurs des Antragstellers bedurfte nicht der Fertigung durch einen Rechtsanwalt, weil er in einem Verfahren ohne Anwaltspflicht (Verfahrenshilfe) erhoben wurde (§72 Abs3 ZPO; vgl Fucik in Rechberger, ZPO² §72 Rz3).
Das Ablehnungsrecht kann nach herrschender Auffassung auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden (stRspr, zuletzt 6Ob 113/01p mwN aus Lehre und Rspr). Dies gilt auch für einenanfechtbarenzweitinstanzlichen Beschluss im Rekursverfahren, wird doch die Geltendmachung der Befangenheit auch noch nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung als zulässig erachtet (stRspr, 1Ob 199/99t mwN; RISJustiz RS0041933). Voraussetzung einer solchen Geltendmachung ist somit, dass in der Hauptsache noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz offensteht, in dem die erfolgreiche Ablehnung als Nichtigkeitsgrund nach §477 Abs1 Z1 ZPO (Teilnahme eines wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnten Richters an der Entscheidung) geltend gemacht werden kann. Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens ist hingegen nach herrschender Auffassung die Ablehnung nicht mehr zulässig, heilt doch der Nichtigkeitsgrund nach§477Abs1Z1 ZPO mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung(1Ob 199/99t mwN aus Lehre und Rspr). Da selbst die Nichtigkeit infolge Teilnahme eines mit Erfolg abgelehnten Richters durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung geheilt wird (vgl Kodek in Rechberger aaO §529Rz 3), fehlt dem Ablehnungswerber ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Befangenheit von Richtern nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen(1Ob 199/99t mwN ua). Im vorliegenden Fall war die Entscheidung des Rekurssenats im Vorverfahren zufolge §528 Abs2 Z4 ZPO ("über die Verfahrenshilfe") jedenfalls unanfechtbar und konnte deshalb mit einem zulässigen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden; es fehlt daher dem Rechtsmittelwerber die Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit jedes Rechtsmittels(1Ob 273/99z; 1Ob 174/00w;6Ob 113/01p ua).
Demnach kann dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein.
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