12Os110/01•OGH 12Os110/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl Heinz M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2, Abs 3 erster und dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15. Oktober 2001, GZ 30j Vr 2809/00-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Karl Heinz M***** wurde (im zweiten Rechtsgang) auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2, Abs 3 erster und dritter Fall StGB (1.), des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (2.), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (3.), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (4.) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (5.) schuldig erkannt. Demnach hat er "im Frühjahr 1989 in zumindestens fünf bis sechs Angriffen in Wien und Bad Vöslau seine am 24. 12. 1981 geborene Tochter Sabrina M*****
2. ) durch die in Hauptfrage 1 bezeichneten Handlungen mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, nämlich seiner Tochter Sabrina M*****, den Beischlaf vollzogen;
3. ) Sabrina M***** dadurch, dass er ihr androhte, er werde die Mutter umbringen und sie selbst in ein Heim stecken, sollte sie von den Vorfällen erzählen, sohin durch gefährliche Drohung zur Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme einer Anzeige wegen Vergewaltigung, genötigt;
4. ) mit Sabrina M*****, sohin einer unmündigen Person, den Beischlaf unternommen, indem er mit seinem steifen Glied zumindest wenige Zentimeter in ihre Scheide eindrang, wobei diese Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich psychosomatische Bauchschmerzen, eine intellektuelle Beschwernis, die einen schulischen Leistungsabfall bedingt, Aggressivität und Depressionen sowie Beziehungs- und Kontaktprobleme, die insgesamt die Dauer von 24 Tagen erheblich überschritten, zur Folge hatte;
5. ) sohin sein minderjähriges Kind zur Unzucht missbraucht, indem er mit seinem steifen Glied zumindest wenige Zentimeter in ihre Scheide eindrang, in der Folge mit seinem Finger in ihre Scheide eindrang und ihren Geschlechtsteil mit seiner Zunge berührte."
Der gegen die Schuldsprüche (allein) aus § 345 Abs 1 Z 8 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Rüge im Hinblick auf die Annahme der Tatqualifikationen nach § 201 Abs 3 erster Fall StGB (Schuldspruchfaktum 1.) und § 206 Abs 3 erster Fall StGB (Schuldspruchfaktum 3.) allein die erstgerichtliche Annahme der Herbeiführung seelischer Störungen unter dem Gesichtspunkt widersprüchlicher und zur Beirrung der Geschworenen geeigneter Rechtsbelehrung problematisiert, scheitert ihre Argumentation bereits daran, dass bei Annahme zweier rechtlich gleichwertiger Begehungsformen ein- und desselben Delikts - wie hier (dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend - 117/III) die zusätzliche Herbeiführung erheblich länger als 24 Tage dauernder psychosomatischer (= körperlicher) Bauchschmerzen - eine erfolgreiche Bekämpfung des Schuldspruchs eine umfassende Anfechtung dieser jeweils für sich allein zur Tatbestandsvewirklichung hinreichenden Teilbereiche der Täterverantwortung voraussetzt. Eine Teilkomponente ein- und derselben Tatbildverwirklichung hingegen kann für sich allein mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpft werden, weil ihr auf der Tatsachenebene mangels Einflusses auf die Subsumtion Entscheidungsrelevanz nicht zugebilligt werden kann und in rechtlicher Hinsicht die Unterstellung unter das Gesetz auch bei Wegfall einer Begehungsalternative unverändert bliebe (ÖJZ 1994, 147; zuletzt 12 Os 22, 23/01).
Abgesehen davon haften der Rechtsbelehrung die geltend gemachten vermeintlichen Mängel nicht an: Sie führt zur Definition des Begriffes der Gesundheitsschädigung einleitend aus, dass "an der Gesundheit schädigt, wer bei einem anderen eine nicht bloß vorübergehende oder unerhebliche Beeinträchtigung seines körperlichen oder seelischen Wohlbefindens hervorruft oder verschlimmert". Diese an RV, 212, orientierte - von der Beschwerde meritorisch nicht bestrittene - Instruktion ist als solche richtig, als Konkretisierung der normativen Begrenzung des Tatbestandes der Körperverletzung aber unzulänglich (Burgstaller in WK1 § 83 Rz 11). Folgerichtig hält daher die Belehrung in weiterer Folge fest, dass nur "massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zB ein Schock)" mit Herbeiführung eines "seelisch krankhaften Zustandes", nicht hingegen "Einwirkungen, die bloß das seelische Wohlbefinden" (schlechthin) beeinträchtigen, als Gesundheitsstörung zu werten sind. Die den Geschworenen erteilte Information steht somit - entgegen der Beschwerde, die die differenziert dargelegte Intensität der Beeinträchtigung seelischen Wohlbefindens in verfälschender Verkürzung übergeht und, aus dem Zusammenhang gelöst, als vermeintlich widersprüchlich kritisiert - mit Rechtsprechung und Lehre im Einklang (Kienapfel BT4 § 83 RN 15 mwN).
Eine hinreichende Verdeutlichung des Begriffes "seelisch krankhafter Zustand" wurde den Geschworenen - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - wie eingangs zitiert zur Kenntnis gebracht und war überdies schon im Hinblick auf die allgemeine Verständlichkeit seines Bedeutungsinhaltes (vgl dazu die von der Beschwerde nicht berücksichtigten Erläuterungen des beigezogenen Sachverständigen - 109 ff/II) nicht geboten (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 31c ff). Da die Belehrung der Geschworenen die Kriterien der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit der Fahrlässigkeitsschuld - abermals dem Beschwerdestandpunkt zuwider - richtig wiedergibt und lediglich, auch für einen juristischen Laien schon durch Gegenüberstellung mit den objektiven Sorgfaltsanforderungen ohne Schwierigkeiten erkennbar, diese Schuldkomponente - ersichtlich auf Grund eines Flüchtigkeitsfehlers - fälschlich (abermals) als "objektiv" bezeichnet, ist sie weder inhaltlich unrichtig noch geeignet, bei den Geschworenen Missverständnisse hervorzurufen.
Da schließlich die unter Zitierung des in dieser Sache bereits ergangenen Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 19. April 2001, GZ 12 Os 13/01-6 (= ON 87), erhobenen Einwände fehlender Klarstellung des Verhältnisses der Fragen zueinander, sowie der Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage, den Umstand übergehen, dass im erneuerten Verfahren (anders als im ersten Rechtsgang) Zusatz- und Eventualfragen (§§ 313, 314 StPO) nicht gestellt wurden (dazu Mayerhofer aaO § 321 E 10), war die Nichtigkeitsbeschwerde als insgesamt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a Z 2 iVm 344 StPO).
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung gründet sich auf §§ 285i, 344 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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