Bsw51564/99•AUSL EGMR Bsw51564/99
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Conka gegen Belgien, Urteil vom 5.2.2002, Bsw. 51564/99.
Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 2 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 4 4. ZP EMRK, Art. 13 EMRK - Kollektivausweisung von mehreren Roma-Familien aus Belgien.
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 4 4. ZP EMRK (4:3 Stimmen).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4. ZP EMRK (4:3 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 10.000,- für immateriellen Schaden, EUR 9.000,- für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. sind eine der Volksgruppe der Roma zugehörige Familie und Staatsangehörige der Slowakei. Im November 1998 flüchteten sie nach Belgien und beantragten Asyl, da sie in ihrer Heimat mehrmals Aggressionen von Skinheadgruppen ausgesetzt waren. Ihre Asylanträge wurde am 3.3.1999 von der für den Innenminister handelnden Generaldirektion des Ausländeramtes abgewiesen, da die Bf. nicht ausreichend nachweisen konnten, dass ihr Leben in der Slowakei in Gefahr sei und sie daher als Flüchtlinge iSd. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anzusehen seien. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde am 18.6.1999 vom Generalkommissär für Flüchtlinge und Staatenlose abgewiesen.
Am 3.8.1999 beantragten die Bf. die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung durch den Conseil d'Etat. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung der Abschiebungsentscheidung und Verfahrenshilfe beantragt. Am 23.9.1999 wurde der Verfahrenshilfeantrag vom Conseil d'Etat abgewiesen, da die Bf. kein Vermögensbekenntnis abgaben. Den Bf. wurde gleichzeitig aufgetragen, innerhalb von 15 Tagen die Gerichtsgebühren zu bezahlen. Da sie den Aufforderungen nicht nachkamen, wurden ihre Anträge am 28.10.1999 aus der Liste der anhängigen Fälle gestrichen.
Bereits Ende September 1999 war mehreren Roma-Familien aus der Slowakei, darunter den Bf., eine Ladung der Polizeibehörde in Gent zugestellt worden, da ihre Anwesenheit für die Beendigung der laufenden Asylverfahren notwendig sei. Bei der Behörde selbst wurden die Bf. jedoch mit einem gegen sie erlassenen Ausweisungsbeschluss und einem zur Sicherung seiner Vollziehung verhängten Schubhaftbescheid konfrontiert. Ein Übersetzer für die slowakische Sprache war bei dieser Amtshandlung zugegen.
Zusammen mit anderen Roma-Familien wurden die Bf. ins geschlossene Transitzentrum Steenokkerzeel bei Brüssel gebracht. Am 5.10.1999 wurden sie und ca. 70 andere Roma-Flüchtlinge aus der Slowakei, deren Asylantrag abgewiesen wurde, vom Militärflughafen Melsbroek in ihre Heimat abgeschoben.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit), Art. 5 (2) EMRK (Recht auf Information über die Gründe der Festnahme), Art. 5 (4) EMRK (Recht auf gerichtliche Haftkontrolle), Art. 4 4.ZP EMRK (Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (1) EMRK:
Art. 5 (1) (f) EMRK verlangt nicht, dass die Haft einer Person, die von einem Ausweisungsverfahren betroffen ist, vernünftigerweise als notwendig angesehen wird, zB. um sie an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht zu hindern; in dieser Hinsicht sieht Art. 5 (1) (f) EMRK nicht dasselbe Schutzniveau vor wie Art. 5 (1) (c) EMRK. Tatsächlich verlangt lit. f nur, „von einem schwebenden Ausweisungsverfahren" betroffen zu sein.
Dort wo die Rechtmäßigkeit der Haft, einschließlich der Frage, ob ein Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eingehalten wurde, zur Diskussion steht, bezieht sich die Konvention im Wesentlichen auf die Verpflichtung, den materiellen und formellen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zu entsprechen, aber sie verlangt zusätzlich, dass jeder Freiheitsentzug im Einklang mit dem Zweck von Art. 5 EMRK zu stehen hat, nämlich den Einzelnen vor Willkür zu schützen. Der GH erinnert daran, dass die Liste der Ausnahmegründe in Bezug auf das in Art. 5 (1) EMRK verankerte Recht auf Freiheit erschöpfend ist und nur eine enge Auslegung dieser Gründe dem Zweck dieser Bestimmung entspricht. Dieses Erfordernis muss auch die Verlässlichkeit der Mitteilungen, wie sie den Bf. übermittelt wurden, berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Bf. sich legal im Staatsgebiet aufhalten oder nicht. Daraus folgt, dass die bewusste Entscheidung der Behörden, die Effektivität einer geplanten Abschiebungsoperation durch Irreführung der Betroffenen zu verbessern bzw. zu erleichtern, indem sie leichter in Gewahrsam genommen werden konnten, mit Art. 5 EMRK unvereinbar ist.
An dieser Stelle hat der GH den Einwand der Reg. zu prüfen, wonach die Bf. die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft hätten. Nach Art. 35 (1) EMRK müssen von einem Bf. wirksame und ausreichende Rechtsbehelfe in Bezug auf die behaupteten Verstöße ausgeschöpft werden. Das Bestehen solcher Rechtsbehelfe muss nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis mit hinreichender Sicherheit gewährleistet sein. Wenn dies nicht der Fall ist, fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit.
Im vorliegenden Fall erkennt der GH einige Faktoren, die den Zugang zum Rechtsbehelf zweifellos beeinflussten, von dem die Reg. behauptet, er sei nicht ausgeschöpft worden. Dies beinhaltet die Tatsache, dass die Information über die Rechtsbehelfe auf den den Bf. bei ihrer Ankunft auf der Polizeibehörde ausgehändigten Informationsblättern klein gedruckt und in einer für sie nicht verständlichen Sprache abgefasst war. Nur ein Übersetzer war für eine große Anzahl von Roma-Familien verfügbar, der zwar auf der Polizeistation anwesend war, aber im geschlossenen Transitzentrum fehlte. Unter diesen Umständen hatten die Bf. geringe Aussichten, mit Hilfe des Übersetzers von der Polizeistation einen Anwalt zu kontaktieren. Obwohl sie diesen vom geschlossenen Transitzentrum hätten anrufen können, hätten sie dabei aber keine Unterstützung durch den Übersetzer gehabt. Ungeachtet dieser Schwierigkeiten waren von den Behörden weder auf der Polizeistation noch im Transitzentrum andere Formen rechtlicher Unterstützung vorgesehen. Der Anwalt der Bf. wurde am Freitag, dem 1.10.1999, um 22 Uhr 30 von der Situation der Bf. in Kenntnis gesetzt. Ein Rechtsmittel hätte also frühestens am Montag, dem 4.10.1999, eingebracht und erst am 6.10.1999, also einen Tag nach der Abschiebung der Bf. verhandelt werden können.
Die Konvention soll nicht theoretische oder illusorische, sondern praktische und wirksame Rechte gewährleisten. Was den Zugang zu einem Rechtsbehelf nach Art. 35 (1) EMRK betrifft, so impliziert dies ua., dass die von den Behörden freiwillig gestalteten Umstände so beschaffen zu sein haben, dass die Bf. den Rechtsbehelf realistischerweise auch in Anspruch nehmen können. Dies geschah im vorliegenden Fall nicht, die Einrede der Reg. wird zurückgewiesen. Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (2) EMRK:
Bei der Ankunft auf der Polizeistation wurden die Bf. über die Gründe ihrer Festnahme und über die verfügbaren Rechtsbehelfe informiert. Ein Slowakisch sprechender Übersetzer war anwesend. Obwohl im vorliegenden Fall diese Maßnahmen für das Einbringen von Rechtsbehelfen nicht ausreichten, so genügten sie doch den Anforderungen dieser Bestimmung. Keine Verletzung von Art. 5 (2) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK:
Der GH stellt zunächst fest, dass die Tatsache, dass die Bf. am 5.10.1999 in der Slowakei freigelassen wurden, die Bsw. nicht zwecklos macht, da der Freiheitsentzug fünf Tage andauerte. Die Einwände der Reg. sind dieselben, wie sie bereits hinsichtlich Art. 5
(1) EMRK dargelegt wurden. Der GH verweist daher auf seine dort gemachte Schlussfolgerung, dass den Bf. ein sinnvoller Rechtsbehelf vorenthalten wurde. Es ist daher unerheblich, ob die durch den Rechtsbehelf angerufene Institution im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Anforderungen von Art. 5 (4) EMRK genügt. Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 4.ZP EMRK:
Die Schubhaft- und Abschiebungsbeschlüsse ergingen in Vollziehung eines Ausweisungsbescheids vom 29.9.1999, der ausschließlich auf § 7
(1) und (2) des belg. Ausländergesetzes gestützt war. Der einzige Bezug, der darin zu den persönlichen Umständen der Bf. hergestellt wird, ist die Tatsache, dass ihr Aufenthalt in Belgien drei Monate überschritten habe. Die Asylanträge bzw. die Entscheidungen vom 3.3. bzw. 18.6.1999 blieben unerwähnt. Zugegebenermaßen enthielten diese beiden Entscheidungen eine Aufforderung, das Land zu verlassen, erlaubten jedoch nicht die Festnahme der Bf. Die Festnahme der Bf. wurde erstmals in der Entscheidung vom 29.9.1999 auf Basis einer Rechtsgrundlage ohne Bezug zu ihren Asylanträgen angeordnet. Unter diesen Umständen und in Betracht der großen Anzahl von Personen aus derselben Volksgruppe, denen das gleiche Schicksal widerfahren war, stellt der GH fest, dass das Verfahren nicht dazu geeignet war, alle Zweifel zu eliminieren, dass die Ausweisung kollektiv gewesen sein könnte.
Diese Zweifel wurden durch eine Reihe von Faktoren verstärkt. Erstens war eine derartige Operation schon im Vorfeld von politischen Entscheidungsträgern angekündigt worden; zweitens wurde allen betroffenen Ausländern aufgetragen, zur selben Zeit auf der Polizeistation zu erscheinen; drittens hatten die Schubhaft- und Abschiebungsbeschlüsse alle denselben Wortlaut; viertens war es für die Bf. sehr schwierig, einen Anwalt zu kontaktieren, und zuletzt waren auch die Asylverfahren noch nicht abgeschlossen. Kurz gesagt gewährte das Verfahren zu keinem Zeitpunkt zwischen der Zustellung der Aufforderung, auf der Polizeistation zu erscheinen, und der Ausweisung ausreichende Garantien, die bescheinigen, dass die persönlichen Umstände jedes Einzelnen ernsthaft und individuell (genuinely and individually) bzw. tatsächlich und differenziert (une prise en compte réelle et différenciée) geprüft worden waren. Verletzung von Art. 4 4.ZP EMRK (4:3 Stimmen, Sondervoten der Richter Verlaers, Jungwiert und Kuris).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Im vorliegenden Fall war der Conseil d'Etat zur materiellen Prüfung des Antrags der Bf. auf gerichtliche Kontrolle berufen. Unter Bedachtnahme auf die Dauer, die die Prüfung eines solchen Falles in Anspruch nähme und der Tatsache, dass sie von der Abschiebung bedroht waren, beantragten die Bf. auch einen gewöhnlichen Vollstreckungsaufschub (Die Reg. brachte vor, die Bf. hätten einen Eilantrag einzubringen gehabt). Dieser gewöhnliche Vollstreckungsaufschub war einer jener Rechtsbehelfe, über den die Bf. in der Entscheidung des Generalkommissärs vom 18.6.1999 belehrt wurden. Da der Antrag auf einen Vollstreckungsaufschub aber für sich noch keine aufschiebende Wirkung entfaltet, war seine Erwähnung in der Rechtsmittelbelehrung - berücksichtigt man die Tatsache, dass die Bf. innerhalb von fünf Tagen das Staatsgebiet zu verlassen hatten - zumindest geeignet, die Bf. zu verwirren.
Aber auch der Eilantrag hätte keine aufschiebende Wirkung gehabt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erfordernisse von Art. 13 EMRK und anderen Bestimmungen der Konvention eine Garantie darstellen und nicht eine bloße Absichtserklärung oder ein praktisches Arrangement. Außerdem hätten auch im Verfahren nach dem Eilantrag die Behörden nicht einmal für eine minimale vernünftige Zeitspanne die Abschiebung auszusetzen gehabt, um dem Conseil d'Etat eine Entscheidung zu ermöglichen.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass der zur Verfügung gestandene Rechtsbehelf zu unsicher war, um den Erfordernissen von Art. 13 EMRK zu genügen. Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4.ZP EMRK (4:3 Stimmen, Sondervoten der Richter Verlaers, Jungwiert und Kuris).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
EUR 10.000,-- für immateriellen Schaden, EUR 9.000,-- für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Verlaers).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.2.2002, Bsw. 51564/99, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 22) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/02_1/Conka.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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