OGH 6Ob306/01w

6Ob306/01wTribunal Superior31 de jan. de 2002

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OGH 6Ob306/01w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien

1. Adolf S*****, und 2. Angela S*****, beide vertreten durch Kaan, Cronenberg Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Entfernung, Wiederherstellung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2001, GZ 4 R 155/01y-54, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Mai 2001, GZ 10 Cg 94/00k-50 (nunmehr 10 Cg 115/01h-50), bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Für das gegen die Liegenschaftsnachbarn gerichtete Wiederherstellungs- und Unterlassungsbegehren bildet der öffentlich-rechtliche Widmungsbescheid vom 18. 7. 1968 keine direkte Grundlage (RS0038504). Er ist nur für die Auslegung der zu Gunsten der Nachbarn in den Kaufverträgen vereinbarten Klausel bedeutsam, wonach die Nachbarn wechselseitig die Zufahrtsmöglichkeit durch Einräumung von Dienstbarkeiten sicherzustellen haben. Die Klägerin verfügt über eine Zufahrtsmöglichkeit. Das bekämpfte restriktive Auslegungsergebnis der Vorinstanzen hängt von den festgestellten Umständen des Einzelfalls ab. Rechtsfragen erheblicher Bedeutung sind nicht zu lösen. Eine unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit gemäß § 502 Abs 1 ZPO wahrzunehmende rechtliche Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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