2Ob300/01h•OGH 2Ob300/01h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Karin R*****, bisher vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft A*****, Jugendabteilung, als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Mag. Klaus G*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. Oktober 2001, GZ 37 R 303/01m-56, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten vom 29. Juni 2001, GZ 1 P 1615/95h-48, idF des Berichtigungsbeschluses vom 17. August 2001, GZ 1 P 1615/95h-53, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Vater war seit 1. 6. 1993 zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von S 2.500,-- verpflichtet.
Am 27. 12. 1999 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Unterhaltssachwalter die Erhöhung der väterlichen Unterhaltsbeiträge ab 1. 1. 1997 auf S 3.400,--, ab 1. 5. 1997 auf S 4.880,-- und ab 1. 3. 1998 auf S 5.300,--.
Mit Beschluss vom 29. 6. 2001 (ON 48 idF des Berichtigungsbeschlusses ON 53) erhöhte das Erstgericht die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 30. 4. 1997 auf S 2.800,--, vom 1. 5. 1997 bis 31. 12. 1997 auf S 3.400,--, für Jänner und Februar 1999 auf S 4.360,--, vom 1. 3. 1998 bis 31. 5. 1999 auf S 4.800,-- und ab 1. 6. 1999 bis auf weiteres auf S 5.300,--. Das Mehrbegehren wies es - unbekämpft - ab.
Das nur vom Vater angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluss insoweit auf, als die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Vaters für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 31. 5. 1999 von bisher S 2.500,-- auf S 4.800,-- erhöht wurden und bestätigte im Übrigen diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung nicht zulässig sei. Dagegen erhob der Vater einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs, der unmittelbar an den Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht der seit Inkrafttreten der erweiterten Wertgrenzennovelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage.
Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahrensleistung zu bewerten. Im Falle eines Erhöhungsbegehrens kommt es nicht auf den Gesamtbetrag, sondern nur auf den dreifachen Jahresbetrag der Erhöhung an (RIS-Justiz RS0046543). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (2 Ob 207/01g mwN). Berücksichtigt man, dass das Unterhaltserhöhungsbegehren für die Zeit ab 1. 6. 1999 S 2.800,-- monatlich beträgt, dann ist ersichtlich, dass der dreifache Jahresbetrag dem Betrag von S 260.000,-- nicht übersteigt, weshalb die Revisionsrekursbeschränkungen des § 14 Abs 3 idF AußStrG WGN 1997 zum Tragen kommen.
Ob der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Erklärung der Zulässigkeit des eingebrachten Rechtsmittels als Antrag anzusehen ist, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern (§ 14a Abs 1 AußStrG) bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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