3Ob287/01d•OGH 3Ob287/01d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Hannelore I*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 6. September 2001, GZ 16 R 254701v-43, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Im außerordentlichen Revisionsrekurs werden weitgehend die Argumente wiederholt, auf die bereits das Rekursgericht mit eingehender Begründung eingangen ist. Der Oberste Gerichtshof könnte in der Sache nur entscheiden, wenn Rechtsfragen von über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung zu entscheiden wären oder dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung anzulasten wäre. Beides trifft hier nicht zu.
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